Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Hinweise über das Wasserskilaufen auf der Mosel

in der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke (Kondominium) zwischen km 205,880 und km 242,200

In Ergänzung der Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I Seite 107) besteht auf der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke gemäß einer von der WSD Südwest im Einvernehmen mit Luxemburg erlassenen Verordnung vom 23. März 1993 eine erheblich abweichende Regelung für die dort ausgewiesenen Wasserskistrecken.

Danach ist das Wasserskilaufen auf den unter Punkt a. aufgezählten Wasserskistrecken in der Grenzstrecke (Kondominium) zwischen km 205,880 und km 242,200 nicht erlaubt, solange Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, die Wasserfläche befahren. Das Wasserskilaufen muss bei Annäherung eines Fahrzeuges, das nicht Kleinfahrzeug ist, so rechtzeitig eingestellt werden, dass dieses nicht behindert wird. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz.

  1. Auf folgenden Wasserskistrecken findet diese Verordnung Anwendung:

    1. km 206,300 - km 207,200 (Wasserbillig; in einer Breite von 70 m vom linken Ufer an gerechnet)

    2. km 213,500 - km 214,800 (zwischen Wellen und Machtum)

    3. km 223,900 - km 225,000 (von Ehnen bis unterhalb Wehr)

    4. km 230,600 - km 231,500 (oberhalb der Staustufe Palzem/Stadtbredimus bis unterhalb Remich)

    5. km 233,600 - km 235,000 (oberhalb der Straßenbrücke Remich bis Bech - Kleinmacher)

    6. km 236,000 - km 237,000 (oberhalb Bech - Kleinmacher bis unterhalb Schwebsange)

  2. Im Kondominium befindet sich eine weitere Wasserskistrecke (insgesamt also sieben Strecken) und zwar von km 216,800 bis km 218,200 (oberhalb Nittel bis unterhalb Ahn; in einer Breite von 50 m vom linken Ufer an gerechnet).
    Auf dieser Strecke gelten die vorgenannten Einschränkungen nicht.

Stand: 31. Oktober 2022