Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Hinweise über das Wassermotorradfahren auf der Mosel

in der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke (Kondominium) zwischen km 205,88 und km 242,20

Unbeschadet der §§ 1.04, 1.06, 6.20 und 8.01a Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV) müssen Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb vor Badeufern und Zeltplätzen ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß ihrer Steuerfähigkeit, so dass Personen im oder auf dem Wasser nicht gefährdet werden. Durch die Fahrweise der Kleinfahrzeuge darf kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

Unbeschadet ergänzender Vorschriften der Moseluferstaaten und außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 freigegebenen Wasserflächen müssen Wassermotorräder einen klar erkennbaren Geradeauskurs einhalten.

Im Bereich zwischen Mosel-km 205,88 (Sauermündung) bis Mosel-km 242,20 (deutsch-französische Grenze) ist das Fahren mit Wassermotorrädern verboten.

Dieses Verbot gilt nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Fahren findet ausschließlich statt in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 m;

  2. es muss ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten werden. Das Hin- und Herfahren sowie das Figurenfahren sind verboten;

  3. es muss durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt sein, dass sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt;

  4. der Fahrzeugführer und die Begleitperson müssen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393 entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 N (Newton) gewährleisten.

Die vorgenannten Regelungen treten zum 01. Juni 2013 in Kraft.

Stand: 31. Oktober 2022