Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Führer eines Wassermotorrades

    1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 außerhalb der frei gegebenen Wasserflächen fährt,

    2. entgegen § 3 Absatz 2 andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,

    3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 andere gefährdet oder die übrige Schifffahrt behindert oder andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schifffahrtszeichen oder Ufervegetation beschädigt oder

    4. entgegen § 5 oder § 6 Absatz 1 ein Wassermotorrad zu Wasser lässt, aus dem Wasser herausnimmt oder führt oder

  2. als Eigentümer eines Wassermotorrades entgegen § 6 Absatz 2 anordnet oder zulässt, dass der Fahrzeugführer ein Wassermotorrad führt.

Stand: 15. Juni 1995