§ 7 Übertragung von Befugnissen
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Verkehr mit Wassermotorrädern frei gegebene Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, insbesondere
- abweichende zeitliche Befahrensverbote für Wassermotorräder festzulegen, soweit dies die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen, und
- abweichende Höchstgeschwindigkeiten für Wassermotorräder zuzulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße, einschließlich der Ufervegetation, und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt sowie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I Seite 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I Seite 3486), nicht hervorgerufen werden.
Stand: 04. Juni 2016