Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7 Übertragung von Befugnissen

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Verkehr mit Wassermotorrädern frei gegebene Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, insbesondere

  1. abweichende zeitliche Befahrensverbote für Wassermotorräder festzulegen, soweit dies die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen, und

  2. abweichende Höchstgeschwindigkeiten für Wassermotorräder zuzulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße, einschließlich der Ufervegetation, und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt sowie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I Seite 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I Seite 3486), nicht hervorgerufen werden.

Stand: 04. Juni 2016