Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Mieten von Sportbooten

Die Vermietung von Sportbooten auf Binnenschifffahrtsstraßen unterliegt der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (Interner Link). Danach dürfen nur Sportboote bis 20 Meter Länge vermietet werden (Kleinfahrzeuge), für die von dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ein Bootszeugnis ausgestellt worden ist. Das Bootszeugnis wird von der Wasserschutzpolizei kontrolliert.

Bootszeugnisse für die gewerbliche Vermietung von Sportbooten werden ausschließlich bei den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern erteilt, in deren Zuständigkeit sich die Betriebstätte befindet.

Als Mieter ist es Pflicht, das Bootszeugnis zu überprüfen, ob das Boot für das zu befahrende Gebiet zugelassen ist und ob die im Bootszeugnis aufgeführte Sicherheitsausrüstung funktionsfähig und an Bord vorhanden ist. Insbesondere muss der Vermieter kostenlos für jede Person an Bord eine Rettungsweste zur Verfügung stellen.

Außerdem muss der Mieter im Besitz des notwendigen Führerscheins sein. Bei motorisierten Booten mit mehr als 5 PS und von weniger als 15 Meter Länge muss auf dem Rhein ein Sportbootführerschein vorliegen. Auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes ist ein Sportbootführerschein vorgeschrieben für motorisierte Sportboote mit mehr als 15 PS Nutzleistung und einer Länge von weniger als 20 Metern. Für Fahrzeuge ab 15 Meter Länge wird ein Sportpatent oder ein Sportschifferzeugnis benötigt.

In der Verantwortung des Mieters liegt es auch, dass die im Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung an Bord ist und sich nicht mehr Personen als zugelassen an Bord befinden.

Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass das Boot nicht von anderen Personen geführt wird, die nicht über die erforderliche Befähigung verfügen. Unter Aufsicht eines Führerscheininhabers dürfen auch Personen das Boot fahren, die keine Befähigung besitzen, wenn diese mindestens 16 Jahre alt und zum Fahren und Umsetzen der erteilten Anweisungen geeignet sind.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) veröffentlicht in einem Merkblatt (PDF, intern) die zu befahrenden Gebiete sowie die dort geltenden Einschränkungen.

Stand: 31. Oktober 2022