Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4 Amtliche Kennzeichen

(1) Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer Kombination von

  1. einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erkennen lässt, das das Kennzeichen zugeteilt hat, und

  2. Buchstaben und Ziffern, die mit Bindestrich angeschlossen werden

Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem das zuteilende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 03. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.

(2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere:

  1. bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine im Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuchstaben B, wenn es seinen Namen und Heimat- oder Registerort in der Form des § 2 Absatz 3 führt;

  2. bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Absatz 1 Nummer 5 der Schiffsregisterordnug in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1133) genannte IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen;

  3. die Nummer des Flaggenzertifikats (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994, BGBl. I Seite 3140), gefolgt von dem Kennbuchstaben F;

  4. die Kennzeichen, die nach Maßgabe des § 1 Nummer 6 der Schifffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt Seite 323) zugeteilt worden sind,

  5. das Vermietungskennzeichen nach § 7 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572).

Stand: 04. Juni 2016