Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Binnenschifffahrtsstraßen:
    die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt,

  2. Kleinfahrzeuge:
    Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen

    1. Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:

      aa.
      Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

      bb.
      Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;

      cc.
      Fähren;

      dd.
      schwimmende Geräte;

    2. Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;

    3. Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ;

    4. Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;

    5. Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;

    6. Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;

    7. Beiboote.

Stand: 07. Oktober 2018