Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Allgemeine Informationen

Schwimmende Anlegestellen, die dem Wassersport dienen

Für die unterschiedlichsten Freizeitangebote im Bereich des Wassersports werden eine Vielzahl von schwimmenden Einrichtungen genutzt. Die schwimmenden Einrichtungen dienen in der Regel nicht der Fortbewegung, sondern sind eine Verbindung zwischen Wasser und Land (Badeanstalt, Dock, Landebrücke oder Bootshaus).

Die Errichtung, Veränderung und Betrieb der schwimmenden Anlagestellen an einer Bundeswasserstraße bedürfen grundsätzlich einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung, die von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern (Externer Link) erteilt werden.

Diebstahlsicherung von Sportbooten und Außenbordmotoren

Sportboote haben aufgrund ihrer Ausstattung und Ausrüstung häufig einen großen materiellen Wert und sind daher oft lohnende Ziele für Diebe. Das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik in Mainz, Abteilung Wasserschutzpolizei, veröffentlicht eine Broschüre zur Diebstahlprävention (PDF, extern), in der Hinweise zur Vorbeugung, Sicherung des Bootsinventars sowie Verhaltenshinweise nach Feststellung eines Diebstahls aufgezeigt werden.

Regelungen produktsicherheitsrelevanter Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder

Mit der Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (10. ProdSV) (Interner Link) wurde die Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder umgesetzt und gilt für folgende Produkte:

  • (unvollständige) Sportboote
  • (unvollständige) Wassermotorräder
  • einzelne oder eingebaute Bauteile
  • Antriebsmotoren und
  • Wasserfahrzeuge( bzw. angebaute und eingebaute Antriebsmotoren), bei denen ein größerer Umbau (des Motors) vorgenommen wird, welche in
    • Deutschland gebaut und in Deutschland verkauft
    • Deutschland gebaut und in der EU auf den Markt gebracht
    • einem anderen Land der EU gebaut und in Deutschland auf den Markt gebracht oder in
    • jedem anderen Land der Welt gebaut und in der EU (also auch in Deutschland) auf den Markt gebracht werden.

Ausgenommen sind Wasserfahrzeuge, die ausschließlich für Rennen konstruiert wurden und entsprechend gekennzeichnet sind. Darüber hinaus Kanus und Kajaks, Gondeln, Tretboote, (Wind)Surfbretter, historische Wasserfahrzeuge, Versuchsboote und Eigenbauten, die nicht in Verkehr gebracht werden, Wasserfahrzeuge zur gewerblichen Fahrgastbeförderung, Tauch-, und Luftkissenfahrzeuge, sowie Tragflügelboote, Amphibienfahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhenden Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz oder Gas betrieben werden.

Konformitätsbewertungsverfahren für Sportboote

Sportboote müssen wie viele andere Produkte der EU mit einer EG-Konformitätserklärung versehen sein und eine CE-Kennzeichnung tragen. Hiermit versichert der Hersteller, dass das Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Sportbootrichtlinie 2013/53/EU entspricht.
Hersteller von Sportbooten müssen bei der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren je nach Entwurfskategorie (A, B, C, D) und Bootslänge einige Prüfungen, Kontrollen und Fertigungsüberwachungen durch eine notifizierte Stelle (Externer Link) durchführen lassen.

Stand: 31. Oktober 2022