Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Zuwendungen für Vorhaben zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen

Richtlinie (PDF, intern) des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen vom 09. Februar 2024
(Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen - Emissionsminderungseinrichtungen)
Inkrafttreten: 09. März 2024
Außerkrafttreten: 31. Dezember 2026

Anträge nach der neuen Richtlinie können derzeit noch nicht gestellt werden. Warten Sie hierzu bitte die Veröffentlichung des Antragsformulars ab, die in Kürze erfolgt.

Richtlinie (PDF, intern) des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße vom 02. November 2023
(Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen - Verlagerung)
Inkrafttreten: 01. Januar 2024
Außerkrafttreten: 31. Dezember 2026

Vordrucke für die Beantragung von Zuwendungen nach der Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße vom 02. November 2023
(Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen - Verlagerung)

Hinweis: Die Vordrucke sollten vorzugsweise mit dem Adobe Acrobat Reader geöffnet werden. Bei der Nutzung eines anderen pdf-Programms kann es ggf. zu Problemen kommen (so werden bspw. nicht alle Zeilen zur Verfügung gestellt).

Maßnahmen nach Nummer 2.1 (PDF, intern) - Digitalisierung und Automatisierung

Eigenerklärung des Herstellers zu Bahnführungssystemen (PDF, intern)

Eigenerklärung des Herstellers zu GPS Kompassen (PDF, intern)

Eigenerklärung des Herstellers zu Wendegeschwindigkeitsreglern (PDF, intern)

Eigenerklärung des Herstellers zu Brückenanfahrwarnsystemen (PDF, intern)

Maßnahmen nach Nummer 2.2 (PDF, intern) - Verbesserung der Hydrodynamik oder propulsionsverbessernde Maßnahmen

Maßnahmen nach Nummer 2.3 a. und b. (PDF, intern) - Optimierung von im Einsatz befindlichen Binnenschiffen (ausschließlich Güterverkehr) für eine größere Einsatzfähigkeit bei Niedrigwasser

Die Neuregelung betreffend die Förderung der Maßnahmen am Vorschiff durch Erlass des BMDV vom 20. Oktober 2023, der den Erlass vom 14. Juli 2023 ersetzt, ist zu beachten:
Maßnahmen am Vorschiff sind nur solche, die den vorderen sich meist verjüngenden Teil des Schiffs betreffen. Das Vorschiff endet am vorderen Laderaumbegrenzungsschott. Nur die Ausgaben, die die Umrüstung des Vorschiffs betreffen, sind förderfähig.

Wenn jedoch, wie z. B. mit dem Zweck der Verstärkung des Laderaums, neben dem Vorschiff das Mittelschiff in die Maßnahme mit einbezogen wird und erst durch die Gesamtmaßnahme das Förderkriterium von wenigstens 15 cm Tiefgangreduzierung erfüllt wird, ist dies für die Frage der Förderfähigkeit der Maßnahme nach Nummer 3.1.3 der Förderrichtlinie ausreichend.

Die Ausgaben für die Umrüstung des Mittelschiffs (Laderaum) sind nicht förderfähig.

Da für die Umrüstung des Vorschiffs ebenso wie beim Ersatz des Hinterschiffs in einem nicht unerheblichen Umfang auch Arbeiten und Bauteile erforderlich sind, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Optimierung für Niedrigwasser stehen, muss sich dies auch bei den Maßnahmen am Vorschiff in einer reduzierten Förderquote wiederspiegeln.

Vor diesem Hintergrund wird die Förderung des Ersatzes des Vorschiffs durch ein neu gebautes wie folgt festgelegt:
Die Förderung „Ersatz des Vorschiffs durch ein neu gebautes“ gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe b, 1. Spiegelstrich erfolgt mit einer um 10 % auf 70 % reduzierten Förderquote für alle förderfähigen Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für den Ausbau einer Wohnung. Die Ausgaben für den Ausbau einer Wohnung auf dem Vorschiff sind nur dann von der Förderung erfasst, wenn diese Wohnung auch schon zuvor Bestandteil des zu ersetzenden Vorschiffs war. Dies gilt auch für andere Ausstattungsgegenstände (z. B. Ankerpfähle). Die Förderung der zuwendungsfähigen Ausgaben beim Ausbau der Wohnung erfolgt mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 3.500 Euro pro Quadratmeter. Von diesem Pauschalbetrag sind 70 % förderfähig.

Diese Regelungen traten mit Veröffentlichung im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) am 03. November 2023 in Kraft und gelten auch weiterhin für das Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen - Verlagerung vom 02. November 2023.

Maßnahmen nach Nummer 2.4 (PDF, intern) - bauliche Anpassungen an Binnenschiffen für den Güterverkehr zr Verlagerung von Verkehren

Richtlinie (PDF, intern) des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 02. November 2023
(Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen - Antriebe)
Inkrafttreten: 01. Januar 2024
Außerkrafttreten: 31. Dezember 2026

Vordrucke für die Beantragung von Zuwendungen nach der Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 02. November 2023
(Förderprogramm nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen - Antriebe)

Hinweis: Die Vordrucke sollten vorzugsweise mit dem Adobe Acrobat Reader geöffnet werden. Bei der Nutzung eines anderen pdf-Programms kann es ggf. zu Problemen kommen (so werden bspw. nicht alle Zeilen zur Verfügung gestellt).

Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 a. bis c. (PDF, intern) - emissionsfreies Antriebssystem

Maßnahmen nach Nummer 2.2 (PDF, intern) - Hybrid- oder Zweistoffantriebsmotor (emissionsärmere Antriebe) für den Fahrgastverkehr

Maßnahmen nach Nummer 2.3 (PDF, intern) - emissionsärmere Antriebe für den Güterverkehr

Maßnahmen nach Nummer 2.4 (PDF, intern) - Verbesserung der Energieeffizienz

Informationen über die Fördermaßnahmen und die Förderquoten nach den neuen Richtlinien können Sie folgendem Überblick (Word-Dokument, intern) entnehmen. Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinien ist die alte Richtlinie vom 24. Juli 2021 am 31. Dezember 2023 abgelaufen.

Hinweis:
Trotz Verkündung des Haushaltsgesetzes 2024 am 12. Februar 2024 im Bundesanzeiger und des rückwirkenden Inkrafttretens zum 01. Januar 2024 können aufgrund fehlender Zuweisungen von Haushaltsmitteln für 2024 und Verpflichtungsermächtigungen für 2025 und Folgejahre durch das BMDV keine neuen Festlegungen bzw. Verpflichtungsermächtigungen für neue Zuwendungsbescheide gebucht werden. Daher können derzeit keine Fördermaßnahmen bewilligt werden. Die Prüfung eingehender Förderanträge erfolgt nach Eingang, eine Entscheidung indes erst nach Zuweisung der Haushaltsmittel.

Bitte beachten Sie den Erlass (PDF, intern) des BMDV vom 06. Februar 2023, nach dem die Zuwendung pro Vorhaben auf einen Höchstbetrag von 4,5 Mio. Euro begrenzt wurde. Diese Regelung trat mit Veröffentlichung im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS) am 07. Februar 2023 in Kraft und gilt auch weiterhin für alle noch nicht beschiedenen Förderanträge. Weitere Informationen dazu finden Sie in der nachfolgenden Zusammenstellung "Häufig gestellte Fragen" (PDF, intern) rund um Zuwendungen für Vorhaben zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen.

Generell gilt: Maßnahmen (auch als Bestandteil der beantragten Fördermaßnahme), die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig.

Vordrucke für den Verwendungsnachweis für bewilligte Zuwendungen nach der Förderrichtlinie vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 01.07.2021 B5)

Hinweis: Die Vordrucke sollten vorzugsweise mit dem Adobe Acrobat Reader geöffnet werden. Bei der Nutzung eines anderen pdf-Programms kann es ggf. zu Problemen kommen (so werden bspw. nicht alle Zeilen zur Verfügung gestellt).

Soweit Ihnen eine Zuwendung auf der Grundlage der am 31. Dezember 2023 ausgelaufenen Richtlinie (PDF, intern) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen vom 24. Juni 2021 gewährt wurde, ist sie neben dem Zuwendungsbescheid zwingend zu beachten.

Verwendungsnachweise für bewilligte Zuwendungen ab 01. Juli 2021

Nachweis (PDF, intern) über die Verwendung ausgezahlter Zuwendungen für Maßnahmen der Digitalisierung und Automatisierung
(Nummer 3.1.1 der Richtlinie vom 24. Juni 2021)

Nachweis (PDF, intern) über die Verwendung ausgezahlter Zuwendungen für die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen mit einer Brennstoffzellenanlage
(Nummer 3.2.3 der Richtlinie vom 24. Juni 2021)

Nachweis (PDF, intern) über die Verwendung ausgezahlter Zuwendungen für die Ausrüstung mit Motoren, die mit alternativen, insbesondere regenerativen Kraftstoffen betrieben werden, diesel- und gaselektrischen Antrieben und Hybridantrieben oder rein elektrischen Antrieben
(Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.4 der Richtlinie vom 24. Juni 2021)

Nachweis (PDF, intern) über die Verwendung ausgezahlter Zuwendungen für die Nachrüstung mit Emissionsminderungseinrichtungen an bestehenden Motoren oder Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
(Nummern 3.2.5 und 3.2.6 der Richtlinie vom 21. Juni 2021)

Nachweis (PDF, intern) über die Verwendung ausgezahlter Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Hydrodynamik oder propulsionsverbessernde Maßnahmen oder Maßnahmen zur Optimierung von im Einsatz befindlichen Gütermotorschiffen für eine größere Einsatzfähigkeit bei Niedrigwasser
(Nummern 3.1.2 und 3.1.3 der Richtlinie vom 24. Juni 2021)

Begleitende Materialien / Informationen

Mustervordruck (PDF, intern) "Vollmacht"

Stand: 15. März 2024