Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Verkehrstrennungsgebiete

Verkehrstrennungsgebiete (VTG) sind ähnlich wie Autobahnen aufgebaut und bestehen aus für jede Fahrtrichtung zugewiesenen Zonen sowie einer Trennlinie oder Trennzone in der Mitte, deren Befahrung verboten ist. Die Außengrenzen sowie die Mittellinie sind meist durch Seezeichen im Abstand von mehreren Seemeilen markiert. Für die Schifffahrt bedeutet dies, ein Gebiet mit getrennten Fahrspuren für unterschiedliche Fahrtrichtungen. Verkehrstrennungsgebiete werden dazu verwendet, an Engstellen den Schiffsverkehr zu kanalisieren und einen möglichst homogenen Verkehrsfluss zu erzeugen, um die Gefahr von Kollisionen zu verringern.

Die VTG werden von der Internationalen Maritimen Organisation (IMO) festgelegt. Die exakten geographischen Lagen mit den zugewiesenen Fahrtrichtungen sind den amtlichen Seekarten zu entnehmen, die über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) als Topographische Karte des Seegrundes (TKS) (Externer Link) bezogen werden können.

Die an der Deutschen Bucht stark befahrenen Reviere mit mehreren Schifffahrtswegen und Küstenverkehrszonen lauten folgendermaßen:

"German Bight Western Approach"
führt aus Richtung West zu auf das Feuerschiff "German Bight". Befahren wird es von besonders großen Schiffen, Tankern und Frachtern mit gefährlicher Ladung. Die Betonnung trägt die Bezeichnung "GB" und ist einlaufend in Richtung Feuerschiff ausgelegt.

"Terschelling German Bight"
verläuft aus Richtung West-Südwest kommend entlang der Linie der ostfriesischen Inseln etwas dichter unter Land. Hier herrscht die größte Verkehrsdichte. Die Betonnung trägt die Bezeichnung "TGBight" und ist einlaufend in Richtung Deutscher Bucht ausgelegt.

"Jade Approach"
führt den großen Schiffsverkehr aus dem VTG "German Bight Western Approach" zur Jade bzw. Wesermündung.

"Elbe Approach"
führt den Verkehr aus den beiden westlicheren Trennungsgebieten zusammen weiter in Richtung Elbmündung.

Die Verkehrstrennungsgebiete in der Ostsee im deutschen Geltungsbereich lauten folgendermaßen:

"Adler Grund"
verläuft von der polnischen Küste in Richtung westliche Ostsee.

"North of Rügen"
von der östlichen in die westliche Ostsee.

"South of Gedser"
von der dänischen Südküste in die westliche Ostsee.

"Off Kiel Lighthouse"
von der Ostsee in die Kieler Förde.

Die Verkehrstrennungsgebiete sind ein Teil der Schiffsführungsmaßnahmen und Bestandteil einer Wegeführung durch die Ostsee ("HELCOM Routeing EWG") welche durch eine Expert-Working-Group der Ostsee Anrainerstaaten erarbeitet, bei der IMO verabschiedet und 2006 in Kraft trat. Die neue Wegeführung wurde gleichzeitig als zusätzliche Schutzmaßnahme für besonders schützenswerte Gebiete (Particularly Sensitive Sea Areas, PSSA) verabschiedet.

Das Verhalten in Verkehrstrennungsgebieten ist in Regel 10 (Interner Link) der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR) geregelt.

Die wichtigsten lauten:

Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet benutzt, muss

  • auf dem entsprechenden Einbahnweg in der allgemeinen Verkehrsrichtung dieses Weges fahren,

  • sich so weit wie möglich von der Trennlinie oder der Trennzone klar halten, d. h. an der äußeren (rechten) Kante des Einbahnweges fahren,

  • in der Regel an den Enden des Einbahnweges ein- oder auslaufen. Wenn es jedoch von der Seite ein- oder ausläuft, muss dies in einem möglichst kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen,

  • im Bereich des Zu- und Abgangs eines Verkehrstrennungsgebietes besonders vorsichtig fahren,

  • das Queren von Einbahnwegen möglichst vermeiden. Ist es unumgänglich, so muss dies möglichst im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.

Ist das Fahrzeug zum Queren eines Verkehrstrennungsgebietes gezwungen, so muss es die Einbahnwege des Verkehrstrennungsgebietes in der Weise queren, dass möglichst die Kielrichtung im rechten Winkel zu allgemeinen Verkehrsrichtung verläuft, um so das Gebiet in kürzester Zeit zu queren. Es muss für den durchgehenden Verkehr jederzeit eindeutig sein, dass das Fahrzeug den Einbahnweg quert und nicht in ihn seitlich einläuft.

Außer beim Queren oder beim seitlichen Einlaufen in einen Einbahnweg oder beim seitlichen Verlassen eines Einbahnweges darf ein Fahrzeug nicht in einer Trennzone einlaufen oder sie überfahren, ausgenommen in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr. Da aber das Fischen in der Trennzone gestattet ist, muss mit Fischereifahrzeugen gerechnet werden.

Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge und Segelfahrzeuge dürfen die sichere Durchfahrt eines dem Einbahnweg folgenden Maschinenfahrzeugs nicht behindern.

Kommt es dennoch zu einer gefährlichen Annäherung gelten untereinander die einschlägigen Ausweich- und Fahrregeln nach KVR.

Um eine eindeutige Lage hinsichtlich der Ausweichpflichten zu schaffen, muss ein Fahrzeug das ein Verkehrstrennungsgebiet nicht benutzt von diesem einen großen Abstand halten.

Wer die Vorschriften nicht befolgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße (gemäß Buß- und Verwarnungskatalog) geahndet werden kann.

Stand: 10. April 2024