Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 6 Anforderungen für den Erwerb der Erlaubnis

Der Bewerber muss für die Erteilung der Erlaubnis das 15. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben.

Stand: 01. Januar 2003