Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 13 Fahrregeln

(1) Ein sonstiges Fahrzeug muss einem Dienstfahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizei, einem Fahrgastschiff oder einer Fähre ausweichen.

(2) Die Fahrzeuge haben untereinander folgende Ausweichregeln einzuhalten:

  1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen einander und allen anderen Fahrzeugen ausweichen; wenn sich ihre Kurse kreuzen, muss dasjenige Fahrzeug ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat;

  2. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb müssen einander und einem unter Segel fahrenden Fahrzeug ausweichen;

  3. Ein ausweichpflichtiges Fahrzeug muss beim Begegnen seinen Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten; soweit diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Fahrzeug rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will;

  4. Befinden sich zwei unter Segel fahrende Fahrzeuge auf Kursen, die einander derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie wie folgt einander ausweichen,

    1. wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;

    2. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;

    3. wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.

  5. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt.

  6. Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, dass es ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt.

Stand: 04. Juni 2016