Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12 Geschwindigkeit

(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb 15 km/h. Dies gilt nicht für ein Wasserskizugboot, das einen Wasserskiläufer in einem dafür freigegebenen Wasserskigebiet zieht.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen. Sog- und Wellenschlag, insbesondere in der Nähe einer Bootssteganlage und einer Schiffsanlegestelle, ist zu vermeiden.

Stand: 01. Mai 2013