Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7 Bezeichnung der Fahrzeuge

In der Nacht und bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug die nach Kapitel 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung führen. Dies gilt nicht für ein Fahrzeug, das am Ufer oder auf Dauerliegeplätzen stillliegt.

Stand: 01. Mai 2013