Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Seelotswesen

Durch Tidenströmungen und von Flüssen eingebrachte Sedimente ändern sich die Tiefenverhältnisse von Flüssen und Kanälen ständig. Wind, stetig wechselnde Strömungen, andere Ereignisse wie etwa Nebel, sowie die übrigen Verkehrsteilnehmer beeinflussen die sichere Führung eines Schiffes zu jeder Zeit unterschiedlich. Da die Hauptaufgabe der Lotsen der Schutz von Menschen, Schiff und Umwelt, sowie die Unterstützung einer effizienten Verkehrsführung auf den Wasserstraßen und in den Häfen ist, wird in vielen Gewässern die Unterstützung durch einen Lotsen vorgeschrieben.

Ein Lotse in der Seefahrt ist in Deutschland grundsätzlich ein erfahrener Nautiker (Kapitän) mit mehrjähriger praktischer Erfahrung, der bestimmte Gewässer so gut kennt, dass er die Führer von Schiffen sicher durch Untiefen, vorbei an Schifffahrtshindernissen und dem übrigen Schiffsverkehr geleiten kann. Sie üben ihre Tätigkeit als Berater des Kapitäns eines Schiffes aus. Mit Lotsenbooten oder Hubschraubern werden sie von einem Schiff zum anderen bzw. von der Lotsenstation zum Schiff gebracht. Außerdem führen sie Radarberatung durch. Im Rahmen einer Lotsenversetzung mit Hubschraubern (Interner Link) sollen von den Piloten der Lotsenversetzhubschraubern und von den sonstigen am Lotsenversetzbetrieb beteiligten Personen besondere Hinweise beachtet werden.

Seelotsgesetz (SeeLG)

In Deutschland gibt es See- und Hafenlotsen, die sich in neun Lotsenbrüderschaften (Körperschaften öffentlichen Rechts) selbst organisieren und die Lotsendienste auf dem jeweiligen Revier für die internationale Seeschifffahrt rund um die Uhr sicherstellen. Diese Lotsen werden von der zuständigen staatlichen Behörde für das bestimmte Revier, für das sie ausgebildet wurden, nach erfolgreicher Prüfung zugelassen. Grundlage für die Ordnung und Verwaltung des Seelotswesens in Deutschland ist das Seelotsgesetz (SeeLG) (Interner Link).

Lotstarifverordnung (LTV)

Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, müssen Lotsabgaben nach der Lotstarifverordnung (LTV) (Interner Link) entrichten.

Lotsenberatung kann sowohl von Bord des beratenden Schiffes, von Bord eines anderen Schiffes, oder von Land aus erfolgen. Liegen bestimmte Randbedingungen vor (z. B. Nebel, Eisgang) oder die zuständige Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde erachtet dies als notwendig, wird ein an Bord befindlicher Lotse zusätzlich durch einen Radarlotsen aus der Verkehrszentrale heraus beraten. Die Beratung und Unterstützung der Schiffsführung durch Seelotsen stellt einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit an der Deutschen Küste dar.

Allgemeine Lotsverordnung (ALV)

Die Grenzen der Seelotsreviere sowie die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen werden in der Allgemeinen Lotsverordnung (ALV) (Interner Link) geregelt.

Revierlotsverordnungen

Für die deutschen Küstengewässer sind die nachfolgend genannten Seelotsreviere eingerichtet:

  • Elbe
  • Ems
  • Nord-Ostsee-Kanal I
  • Nord-Ostsee-Kanal II / Kieler Förde / Trave / Flensburger Förde
  • Weser I
  • Weser II / Jade
  • Wismar / Rostock / Stralsund

Die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere wird durch Revierlotsverordnungen (Interner Link) geregelt, u. a. wann und unter welchen Bedingungen ein Schiff einen Seelotsen anzunehmen hat.

Lotswesen außerhalb der Reviere

Anforderungen und Voraussetzungen zur Erlangung einer Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen über See (sogenannter Überseelotse) oder auf einer Seeschifffahrtsstraße, die nicht zu den Revieren gehört und die mit dieser Tätigkeit verbundenen Pflichten, werden in der Verordnung über das Lotswesen außerhalb der Reviere (SeelotRevierV) (Interner Link) geregelt.

Die Überseelotsdienste werden von den Anliegerstaaten der Nord- und Ostsee als Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und des Meeresumweltschutzes in den verkehrsreichen See- und Kreuzungsgebieten vor den Küsten auf empfehlender Grundlage angeboten.

Seelotseignung und Ausbildung

Die gesundheitlichen Anforderungen für die deutschen Seelotsinnen und Seelotsen werden in der Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen (SeeLotsEigV) (Interner Link) geregelt und folgen somit den bewährten Regelungen zur Seediensttauglichkeit.

Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten der Seelotsenausbildung werden mit der Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen (SeeLAufV) (Interner Link) geregelt.

Kanalsteurer Nord-Ostsee-Kanal

Eine Besonderheit gilt für den Nord-Ostsee-Kanal. Hier müssen größere Schiffe zusätzlich zu den Seelotsen sogenannte Kanalsteurer (Interner Link) annehmen, die mit den besonderen Verhältnissen auf dem Nord-Ostsee-Kanal vertraut sind. Die Rechtsgrundlage hierzu findet sich in § 42 Absatz 5 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) (Interner Link).

Stand: 15. August 2023