§ 16 Lotsentätigkeit nach der ersten Bestallung
Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größen lotsen, und zwar
- im Lotsbezirk Wismar
- in den ersten vier Monaten:
Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter und einer Breite bis einschließlich 18 Meter,
- im fünften bis achten Monat:
Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 140 Meter und einer Breite bis einschließlich 22 Meter,
- im neunten bis zwölften Monat:
Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 170 Meter und einer Breite bis einschließlich 28 Meter,
- in den ersten vier Monaten:
- im Lotsbezirk Rostock
- in den ersten drei Monaten:
Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 130 Meter und einer Breite bis einschließlich 21 Meter,
- im vierten und fünften Monat:
Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 160 Meter und einer Breite bis einschließlich 24 Meter,
- im sechsten bis achten Monat:
Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 190 Meter und einer Breite bis einschließlich 30 Meter,
- im neunten bis zwölften Monat:
Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 220 Meter und einer Breite bis einschließlich 32 Meter,
- in den ersten drei Monaten:
- im Lotsbezirk Stralsund
- in den ersten vier Monaten:
Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 100 Meter und einer Breite bis einschließlich 16 Meter,
- im fünften bis achten Monat:
Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 120 Meter und einer Breite bis einschließlich 18 Meter,
- im neunten bis zwölften Monat:
Schiffe mit einer Länge bis einschließlich 140 Meter und einer Breite bis einschließlich 22 Meter.
- in den ersten vier Monaten:
Stand: 30. Juli 2006