Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Absatz 1 Nummer 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Schiffsführer entgegen der Maßgabe des § 5 Absatz 1 einen Seelotsen anfordert,

  2. einer Vorschrift des § 5 Absatz 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,

  3. als Schiffsführer entgegen § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 keinen Lotsen annimmt,

  4. als Schiffsführer entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,

  5. der Vorschrift des § 19 Absatz 2 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt,

  6. als Seelotse entgegen § 19 oder § 20 Satz 2 lotst.

Stand: 08. Mai 2003