Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3 Lotsenstationen, Lotsenwechsel

(1) Lotsenstationen auf dem Seelotsrevier Elbe sind eingerichtet

  1. in Hamburg,

  2. Brunsbüttel,

  3. in Cuxhaven und

  4. auf der Außenstation des Lotsenschiffes bei Tonne "Elbe", von der auch die Lotsenversetzposition bei Tonne "E 3" bedient wird.

(2) Der Lotsenwechsel zwischen dem Lotsbezirk 1 und dem Lotsbezirk 2 erfolgt bei Brunsbüttel.

(3) Die von Hamburg und den Zwischenhäfen nach See bestimmten Schiffe wechseln den Seelotsen östlich der Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Tonnen "60/NOK 1/Reede" und "62/Reede". Die Nordostreede darf zum Lotsenwechsel benutzt werden. Die von See nach Hamburg und den Zwischenhäfen bestimmten Schiffe wechseln den Seelotsen südlich der Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Tonnen "57" und "59/Reede".

(4) Kann die Lotsenstation Brunsbüttel einen Seelotsen nicht ablösen, so darf der Seelotse das Schiff ohne Ablösung durchlotsen.

Stand: 08. Mai 2003