Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 11 Unterrichtung der Schiffsführung

Der Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsführung über alle die Schifffahrt auf dem Seelotsrevier und in den Häfen betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie die zoll-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Regelungen zu unterrichten.

Stand: 30. April 1987