Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4 Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zum Erlass von Lotsverordnungen

Die Ermächtigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Gesetzes über das Seelotswesen werden auf die Aufsichtsbehörden übertragen, soweit die folgenden Vorschriften nicht bereits Regelungen treffen.

Stand: 30. April 1987