Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Zweiter Abschnitt - Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge

Die Bekanntmachungen zur SeeSchStrO enthalten ergänzende örtliche oder sachliche Merkmale, die die allgemeinen Verkehrsvorschriften ausfüllen, und zwar in den Fällen, in denen eine Konkretisierung vom Verordnungsgeber durch Bezugnahme auf bekannt gemachte Ergänzungen für nötig erachtet wird, weil diese häufigen Änderungen unterliegen.

§ 8 Allgemeines

§ 9 Verwendung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen

§ 10 Kleine Fahrzeuge

§ 11 Schallsignale der Binnenschiffe

§§ 12 bis 18 aufgehoben

Stand: 15. April 2010