Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 24 Begegnen

(1) Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen im Fahrwasser ist nach Steuerbord auszuweichen.

(2) Das Begegnen ist verboten an Stellen innerhalb von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die nach § 60 Absatz 1 bekannt gemacht sind.

(3) Abweichend von Regel 14 der Kollisionsverhütungsregeln dürfen Fahrzeuge innerhalb von Fahrwasserabschnitten im Sinne des § 22 Absatz 1 einem Gegenkommer ausnahmsweise nach Backbord ausweichen. Die Absicht ist dem Gegenkommer anzuzeigen. Dem Gegenkommer kann das Fahrzeug seine Absicht über UKW-Sprechfunk mitteilen, wenn

  1. eine eindeutige Identifikation der Kommunikationsteilnehmer erfolgt,

  2. eine eindeutige Absprache über UKW-Sprechfunk möglich ist,

  3. durch die Wahl des UKW-Kanals sichergestellt wird, dass möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die UKW-Absprache mithören können, und

  4. die Verkehrslage es erlaubt.

Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über UKW-Sprechfunk nicht vor, so ist dem Gegenkommer die Absicht durch das Schallsignal nach Nummer 5 der Anlage II.2 anzuzeigen.
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal hat der Gegenkommer zur Bestätigung mit diesem Schallsignal zu antworten.

(4) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-Kanal ist das Begegnen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich begegnenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachte Zahl überschreitet. Einem Fahrzeug der Verkehrsgruppen 4 bis 6 ist auszuweichen.

Begegnungsverbote (§ 24 Absatz 2 SeeSchStrO)

Strecken, auf denen das Begegnen von Fahrzeugen verboten ist:

Nordsee

Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

8.1 Jade

8.1.1
Zwischen den Tonnenpaaren 17/18 und 21/22 für alle Fahrzeuge, die auf die Fahrrinne angewiesen sind.

8.1.2
Ab einer Windstärke von 7 Beaufort gilt das Begegnungsverbot über die in 8.1.1 genannte Strecke hinaus auf der Fahrtstrecke zwischen den Tonnenpaaren 7/8 und 17/18 für alle Fahrzeuge untereinander, die auf die Fahrrinne angewiesen sind, eine Länge von 350 m oder einen Tiefgang von 12,5 m überschreiten.

8.2 Weser

8.2.1
In den Kurswechselbereichen bei den Tonnenpaaren 25/26, 33/34, 41/42 und 48/49 für Fahrzeuge untereinander, die auf die Fahrrinne angewiesen sind oder deren Breiten in der Summe 65 m überschreiten.

8.2.2
In dem Streckenabschnitt zwischen der Tonne 59 (Kaiserschleuse) und Fähranleger Blexen (Blexer Bogen) für Wegerechtschiffe untereinander.

8.2.3
In dem Streckenabschnitt oberhalb Brake zwischen der Huntemündung und dem Neustädter Hafen*)

zwischen Huntemündung und Neustädter HafenSchiffslängeBegegnungsverbot bei Sichtweiten unter 1.000 mSchiffslänge
zwischen Huntemündung und Neustädter Hafen195 mBegegnungsverbot bei Sichtweiten unter 1.000 m195 m
zwischen Huntemündung und Neustädter Hafenbis 200 mBegegnungsverbot bei Sichtweiten unter 1.000 müber 190 m
zwischen Huntemündung und Neustädter Hafenbis 205 mBegegnungsverbot bei Sichtweiten unter 1.000 müber 185 m
zwischen Huntemündung und Neustädter Hafenbis 210 mBegegnungsverbot bei Sichtweiten unter 1.000 müber 180 m
zwischen Huntemündung und Neustädter Hafenbis 215 mBegegnungsverbot bei Sichtweiten unter 1.000 müber 175 m
zwischen Huntemündung und Neustädter Hafenbis 220 mBegegnungsverbot bei Sichtweiten unter 1.000 müber 170 m
zwischen Huntemündung und Neustädter Hafenbis 225 mBegegnungsverbot bei Sichtweiten unter 1.000 müber 165 m
zwischen Huntemündung und Neustädter Hafenbis 230 mBegegnungsverbot bei Sichtweiten unter 1.000 müber 160 m

oberhalb HuntemündungSchiffslänge
Fahrverbot beiSchiffslänge
oberhalb Huntemündungbis 235 m
  • Sicht unter 1.000 m
  • Wind über 6 Bft
über 155 m
oberhalb Huntemündungbis 240 m
  • Sicht unter 1.000 m
  • Wind über 6 Bft
über 150 m
oberhalb Huntemündungbis 245 m
  • Sicht unter 1.000 m
  • Wind über 6 Bft
über 145 m
oberhalb Huntemündungbis 225 m
  • Sicht unter 1.000 m
  • Wind über 6 Bft
über 165 m

*) Generelles Begegnungsverbot in der Vegesacker Kurve gilt für Schiffe, deren addierte Schiffslängen 390 m übersteigen.

8.2.4
In dem Streckenabschnitt von der Einfahrt Neustädter Hafen bis Einfahrt Wendebecken Überseehafen:

SchiffslängeSchiffslänge
bis 230 müber 85 m
bis 250 müber 50 m

8.3 Hunte

Fahrtstrecke Elsfleth (km 21,0) - Oldenburg (km 0,0)
Ausnahme vom Begegnungsverbot:
Ausgenommen von dem Begegnungsverbot auf der Fahrtstrecke Elsfleth (km 21,0) - Oldenburg (km 0,0) sind

  1. Fahrzeuge bis maximal 50 m Länge,

  2. Fahrzeuge, die mindestens mit zwei UKW-Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind und deren Fahrzeugführer ständige Hörbereitschaft auf UKW-Kanal 73 halten. Darüber hinaus müssen die Fahrzeugführer über Sprechfunk UKW-Kanal 73 den eigenen Fahrzeugnamen und die aktuelle Fahrzeugposition der übrigen Schifffahrt anzeigen, bevor sie sich Engstellen und Fahrwasserkrümmungen, in denen sich nicht wahrnehmbare Fahrzeuge befinden können, annähern.

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

10.1 Elbe

Streckenabschnitte, in denen das Begegnen von außergewöhnlichen Schub- und Schleppverbänden und außergewöhnlich großen Fahrzeugen untereinander verboten ist:

  • Bereich vor Altenbruch zwischen den Tonnen 35, 36 und 41, 42,
  • Bereich vor der Störmündung zwischen den Tonnen 71/WF Nord/Reede, 72 und 75,76,
  • Bereich vor Bielenberg zwischen den Tonnen 84 und 85a, 86/GN 12,
  • Bereich vor Stadersand zwischen den Tonnen 101, 102/PN 26 und 105/Reede, 106,
  • Bereich vor der Lühe zwischen den Tonnen 115/LS 19 und 119/HN 1, 120.

Begegnen außerhalb der Weichengebiete auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 24 Absatz 4 SeeSchStrO)

11 Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

Die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich begegnenden Fahrzeuge, die nicht überschritten werden darf, ist auf den Streckenabschnitten

km 5,2 bis 8,9
km 9,7 bis 20,9
km 22,0 bis 34,3
km 35,1 bis 40,0
km 40,6 bis 47,7
km 49,0 bis 56,5 und
km 71,7 bis 79,4

acht, sofern bei Begegnungen zwischen Fahrzeugen der Verkehrsgruppen

  • 4 und 4 der Tiefgang von 7,50 m und die Summe der addierten Tiefgänge von 14,00 m,
  • 5 und 3 der Tiefgang von 7,90 m

nicht überschritten wird, ansonsten sieben und auf den übrigen Streckenabschnitten sechs.

Stand: 01. Februar 2014