Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 23 Überholen

(1) Grundsätzlich muss links überholt werden. So weit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden.

(2) Das überholende Fahrzeug muss unter Beachtung von Regel 9 Buchstabe e und Regel 13 der Kollisionsverhütungsregeln die Fahrt so weit herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, dass kein gefährlicher Sog entstehen kann und während des ganzen Überholmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das vorausfahrende Fahrzeug muss das Überholen so weit wie möglich erleichtern.

(3) Das Überholen ist verboten

  1. in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht freifahrenden Fähren,

  2. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,

  3. vor und innerhalb von Schleusen sowie innerhalb der Schleusenvorhäfen und Zufahrten des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme von schwimmenden Geräten im Einsatz,

  4. innerhalb von Strecken und zwischen Fahrzeugen, die nach § 60 Absatz 1 bekannt gemacht sind.

(4) Kann in einem Fahrwasser nur unter Mitwirkung des zu überholenden Fahrzeugs sicher überholt werden, so ist das Überholen nur erlaubt, wenn das zu überholende Fahrzeug auf eine entsprechende Anfrage oder Anzeige des überholenden Fahrzeugs hin eindeutig zugestimmt hat. Das überholende Fahrzeug kann abweichend von Regel 9 Buchstabe e Ziffer I der Kollisionsverhütungsregeln seine Absicht über UKW-Sprechfunk dem zu überholenden Fahrzeug mitteilen, wenn

  1. eine eindeutige Identifikation der Kommunikationsteilnehmer erfolgt,

  2. eine eindeutige Absprache über UKW-Sprechfunk möglich ist,

  3. durch die Wahl des UKW-Kanals sichergestellt wird, dass möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die UKW-Absprache mithören können, und

  4. die Verkehrslage es erlaubt.

Ist das zu überholende Fahrzeug einverstanden, so kann es seine Zustimmung abweichend von Regel 34 Buchstabe c Ziffer II der Kollisionsverhütungsregeln über UKW-Sprechfunk geben und Maßnahmen für ein sicheres Passieren treffen. Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über UKW-Sprechfunk nicht vor, gilt ausschließlich Regel 9 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln.

(5) Außerhalb der Weichengebiete im Nord-Ostsee-Kanal ist das Überholen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrsgruppenzahlen der sich überholenden Fahrzeuge nicht die nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachte Zahl überschreitet.

Überholverbote (§ 23 Absatz 3 Nummer 4 SeeSchStrO)

Strecken, auf denen das Überholen verboten ist:

Nordsee

Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

7.1 Jade

7.1.1
Zwischen den Tonnenpaaren 15/16 und 17/18 für alle Fahrzeuge, die auf die Fahrrinne angewiesen sind.

7.1.2
Ab einer Windstärke von 7 Beaufort gilt das Überholverbot über die in 7.1.1 genannte Strecke hinaus auf der Fahrtstrecke zwischen den Tonnenpaaren 7/8 und 21/22 für alle Fahrzeuge untereinander, die auf die Fahrrinne angewiesen sind, eine Länge von 350 m oder einen Tiefgang von 12,5 m überschreiten.

7.2 Weser

7.2.1
In dem Streckenabschnitt zwischen dem Tonnenpaar 33/34 und der Tonne 51a für alle Fahrzeuge, die auf die Fahrrinne angewiesen sind.

7.2.2
In dem Streckenabschnitt zwischen der Tonne 59 (Kaiserschleuse) und Fähranleger Blexen (Blexer Bogen) für Wegerechtschiffe untereinander.

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

8.1 Elbe

8.1.1
Streckenabschnitte, in denen das Überholen von Wegerechtschiffen, außergewöhnlichen Schub- und Schleppverbänden und außergewöhnlich großen Fahrzeugen untereinander verboten ist:

  • Bereich vor Altenbruch zwischen den Tonnen 35, 36 und 41, 42,
  • Bereich vor Bielenberg zwischen den Tonnen 84 und 85a, 86/GN 12,
  • Bereich vor Stadersand zwischen den Tonnen 101, 102/PN 26 und 105/Reede, 106,
  • Bereich vor der Lühe zwischen den Tonnen 115/LS 19 und 119/HN 1, 120,
  • Bereich der Mittelrinne zwischen den Tonnen 15 bzw. 16 und 19 bzw. 20.

8.1.2
Streckenabschnitte, in denen das Überholen von außergewöhnlichen Schub- und Schleppverbänden und außergewöhnlich großen Fahrzeugen untereinander verboten ist:

  • Bereich vor Altenbruch zwischen den Tonnen 35, 36 und 41, 42,
  • Bereich vor der Stör zwischen den Tonnen 71/WF 1/Reede, 72 und 75, 76,
  • Bereich vor Pagensand zwischen den Tonnen 93, 94 und 95, 96.

8.1.3
Streckenabschnitte, in denen für alle Fahrzeuge das Überholen von 3 und mehr meldepflichtigen Fahrzeugen, von denen mindestens eines auf die tiefe Fahrrinne angewiesen ist, verboten ist:

  • Bereich der Mittelrinne zwischen den Tonnen 13/Neuwerk-Reede 1, 14 und 23, 24/LL12,
  • Bereich zwischen den Tonnen 23, 24/LL12 und 29, 30,
  • Bereich vor Altenbruch zwischen den Tonnen 35, 36 und 41, 42,
  • Bereich vor der Stör zwischen den Tonnen 71/WF 1/Reede, 72 und 75, 76,
  • Bereich vor Bielenberg zwischen den Tonnen 84 und 85a, 86/GN 12,
  • Bereich vor Pagensand zwischen den Tonnen 93, 94 und 95, 96,
  • Bereich vor Stadersand zwischen den Tonnen 101, 102/PN 26 und 105/Reede, 106,
  • Bereich vor der Lühe zwischen den Tonnen 115/LS 19 und 119/HN 1, 120.

8.1.4
Streckenabschnitt, in dem für alle Fahrzeuge das Links-Überholen von außergewöhnlichen Schub- und Schleppverbänden und außergewöhnlich großen Fahrzeugen verboten ist, ist der Bereich vor der Lühe zwischen den Tonnen 115/LS 19 und 119/HN 1, 120.

Überholen außerhalb der Weichengebiete auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 23 Absatz 5 SeeSchStrO)

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

9.1
Die Summe der Verkehrsgruppenzahlen des überholenden und des vorausfahrenden Fahrzeugs, die nicht überschritten werden darf, ist fünf. Abweichend davon dürfen auf den ausgebauten Streckenabschnitten, die in Nummer 11 gesondert aufgeführt sind, Fahrzeuge der Verkehrsgruppe 5 Fahrzeuge der Verkehrsgruppe 1 überholen. Das Überholen von Sportfahrzeugen ist für Fahrzeuge aller Verkehrsgruppen zulässig.

9.2
Fahrzeuge, die nicht überholt werden dürfen, sind Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 4, 5 und 6. 9.3
In Bereichen in einem Abstand von 300 m vor Fährlinien ist das Überholen verboten.

Stand: 20. Juli 2017