§ 48 Fahrabstand
(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1.000 Metern vor und 2.000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge
- der Verkehrsgruppen 1, 2, und 3 einen Abstand von mindestens 600 Metern,
- der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens 1.000 Metern von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten,
es sei denn, dass sie dieses gemäß § 23 Absatz 4 und 5 überholen.
(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.
Stand: 01. November 1998