Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 38 Ausübung der Fischerei und der Jagd

Auf den nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Wasserflächen ist das Fischen für bestimmte Arten der Fischerei, Schießen oder Jagen verboten. Für Fahrzeuge der Berufsfischerei gilt das Ankerverbot nicht im Fahrwasser, mit Ausnahme auf den nach Satz 1 bekannt gemachten Wasserflächen.

Verbot der Fischerei und der Jagd (§ 38 SeeSchStrO)

Wasserflächen, auf denen das Fischen, Schießen oder Jagen verboten ist:

Nordsee

Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

18.1 Jade

Wasserflächen innerhalb des begrenzten oder gekennzeichneten Fahrwassers, vor Liegestellen, Anlegestellen, Hafeneinfahrten und Badegebieten sowie in der Nähe der jeweils bekannt gemachten Baggerschüttstellen und Baustellen und die bezeichneten Reeden.

18.2 Weser

18.2.1
Wasserflächen, auf denen das Fischen, Schießen oder Jagen verboten ist, sind

18.2.1.1
Fahrwasser

18.2.1.2
Bezeichnete Reeden

18.2.1.3
Außerhalb des Fahrwassers

  1. im Norden begrenzt durch die Verbindungslinien der Tonnen Bu 27 und Bu 14 mit dem Unterfeuer Hofe bis zum östlichen Ufer, im Osten durch das Ufer bei MSpTnw bis zur Nordmole der Geeste, im Süden durch die Verbindungslinie der Nordmole der Geeste mit der Tonne 63 bis zum westlichen Ufer beim Titan-Anleger, im Westen vom westlichen Ufer beim Titan-Anleger bis zur Tonne 59, von dort die Verbindungslinie der Buhnentonnen bis Tonne Bu 27.

  2. der Streckenabschnitt in der Farger Kurve zwischen km 27,3 (Tonnenpaar 109/112) und km 24,3 (Tonnenpaar 115/118).

  3. der Bereich der Notwendestelle Vegesack westlich der Tonne 121 (km 20,8) und der Tonne 123 (km 20,0).

18.2.2
Wasserflächen, auf denen das Fischen für Krabbenfischer in Fahrt ausnahmsweise erlaubt ist.

18.2.2.1
das Fahrwasser der Weser von der Verbindungslinie der Tonnen Bu 27 und Bu 14 an seewärts

  1. für Fischer ohne UKW-Sprechfunkverbindung mit Bremerhaven Weser Traffic bei Sichtweiten über 1.000 m unter Einhaltung des Rechtsfahrgebots (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SeeSchStrO) und des Umfischens der Tonnen mit einem Abstand von mindestens 100 m;

  2. für Fischer, die über UKW-Sprechfunk mit Bremerhaven Weser Traffic ständigen Kontakt halten und die von dort durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Bremerhaven gegebenen Anweisungen befolgen

    • bei Sichtweiten über 1.000 m unter Einhaltung des Rechtsfahrgebots (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SeeSchStrO),

    • bei Sichtweiten über 3.000 m mit der Möglichkeit, daß unter Beachtung von § 24 Absatz 3 SeeSchStrO gem. § 22 Absatz 1 Satz 2 SeeSchStrO links gefahren werden darf, wenn nicht von Bremerhaven Weser Traffic anderslautende Anweisungen erteilt werden.

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

22.1 Schleswig-Holsteinische Westküste

22.1.1
Wasserflächen, auf denen mit Ausnahme der Muschelfischerei das Fischen verboten ist, sind die durch Sichtzeichen B.16 Buchstabe c (Anlage I zur SeeSchStrO) bezeichneten Muschelkulturbänke.

22.1.2
Bereiche in einem Abstand von 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Liegestellen, Warnstellen, Pegeln und Messgeräten.

22.1.3
Im Umkreis von 300 m von Kabeltrassen und Unterwasserleitungen, auch solche, die mit Sichtzeichen B.16 Buchstabe b und e (Anlage I zur SeeSchStrO) gekennzeichnet sind.

22.2 Elbe und Nebenflüsse

22.2.1
Fahrwasser

22.2.2
Reeden

22.2.3
Bereiche in einem Abstand von 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Liegestellen, Warnstellen, Pegeln und Messgeräten.

22.2.3.1
Cuxhaven außerhalb des Fahrwassers im Bereich südlich der grünen Tonnenlinie zwischen den Tonnenpaaren 31a/32a und 35/36

22.2.4
Im Umkreis von 300 m von Kabeltrassen und Unterwasserleitungen, auch solche, die mit Sichtzeichen B.16 Buchstabe b und e (Anlage I zur SeeSchStrO) gekennzeichnet sind.

Ausgenommen:

22.2.5
Elbe

22.2.5.1
Für Fahrzeuge, die vor Anker liegend fischen:

22.2.5.1.1
Das Gebiet östlich der Verbindungslinien:

  1. 53° 53,1580′ N 008° 46,9240′ E

  2. 53° 52,7580′ N 008° 46,9240′ E

  3. Tonne 38,

außerhalb des Fahrwassers und Neufeld-Reede bis zu einer Linie, die in 360° von der Tonne Neufeld-Reede 12 zum schleswig-holsteinischen Ufer verläuft.

22.2.5.1.2
Das Gebiet innerhalb der Verbindungslinien folgender Punkte:

  1. 53° 52,2580′ N 009° 02,1240′ E

  2. 53° 52,7746′ N 009° 03,8406′ E

  3. 53° 52,8080′ N 009° 04,8240′ E

  4. 53° 52,2580′ N 009° 02,1240′ E

22.2.5.1.3
Das Gebiet nördlich der Verbindungslinien folgender Punkte:

  1. 53° 53,2746′ N 009° 08,5740′ E

  2. 53° 53,2913′ N 009° 10,0073′ E

22.2.5.1.4
Das Gebiet nördlich der Verbindungslinien folgender Punkte:

  1. 53° 53,2580′ N 009° 11,5740′ E

  2. 53° 53,1080′ N 009° 13,2407′ E

22.2.5.1.5
Das Gebiet 100 m südlich der Verbindungslinien folgender Punkte:

  1. 53° 53,0413′ N 009° 13,2406′ E

  2. 53° 52,7913′ N 009° 14,7573′ E

22.2.5.1.6
Das Gebiet nördlich der Verbindungslinien folgender Punkte:

  1. 53° 52,6413′ N 009° 16,0573′ E

  2. 53° 50,4580′ N 009° 21,1573′ E

22.2.5.1.7
Das Gebiet innerhalb der Verbindungslinien folgender Punkte:

  1. 53° 48,7413′ N 009° 22,4240′ E

  2. 53° 48,7746′ N 009° 22,5073′ E

  3. 53° 47,4580′ N 009° 23,3407′ E

  4. 53° 47,4247′ N 009° 23,2407′ E

22.2.5.1.8
Das Gebiet 200 m östlich der Verbindungslinien folgender Punkte:

  1. 53° 46,5580′ N 009° 23,0260′ E

  2. 53° 45,7080′ N 009° 23,5407′ E

22.2.5.1.9
Das Gebiet zwischen den Peilungen 316,2° und 322,2° des Leuchtfeuers Steindeich bis zum Leuchtfeuer Pagensand-Nord.

22.2.5.1.10
Das Gebiet 50 m östlich der Verbindungslinien folgender Punkte:

  1. 53° 41,2580′ N 009° 29,6907′ E

  2. 53° 39,8163′ N 009° 30,5490′ E

22.2.5.1.11
Das Gebiet östlich der Verbindungslinien folgender Punkte:

  1. 53° 39,9747′ N 009° 30,8240′ E

  2. 53° 38,1413′ N 009° 31,8907′ E

22.2.5.1.12
Das Gebiet 50 m nördlich der Verbindungslinien folgender Punkte:

  1. 53° 37,4080′ N 009° 32,1657′ E

  2. 53° 36,9830′ N 009° 33,0740′ E

22.2.5.1.13
Das Gebiet innerhalb der Verbindungslinien folgender Punkte:

  1. 53° 36,7413′ N 009° 33,5907′ E

  2. 53° 36,5747′ N 009° 34,0073′ E

  3. 53° 36,4747′ N 009° 33,8240′ E

  4. 53° 36,6247′ N 009° 33,4407′ E

Es darf nur gefischt werden, wenn keine Fahrzeuge vor Anker liegen oder diesen Teil der Reede zum Ankern benutzen wollen.

22.2.5.1.14
Das Gebiet 50 m südlich der Verbindungslinien folgender Punkte:

  1. 53° 36,2830′ N 009° 35,3657′ E

  2. 53° 35,5413′ N 009° 36,5407′ E

22.2.5.2
Für Grundschleppnetzfischer:

Die gesamte Wasserfläche mit Ausnahme der oben genannten Nummern 22.2.3, 22.2.3.1 und 22.2.4 vom äußeren Geltungsbereich der SeeSchStrO bis zu einer Linie, die in 20° von dem Leuchtturm Oste auf dem Kopf des Trennungsdammes zwischen Elbe und Oste hinüber zum schleswig-holsteinischen Ufer verläuft.

22.2.6
Ostemündung

22.2.6.1
Für Fahrzeuge, die vor Anker liegend fischen.

22.2.6.2
Es darf nur auf den vom Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven im Einzelfall zugewiesenen und genehmigten Ankerplätzen gefischt werden.

22.2.7
Stör

22.2.7.1
Für Fahrzeuge, die vor Anker liegend fischen.

22.2.7.2
Es darf nur auf den vom Wasser- und Schifffahrtsamt Hamburg im Einzelfall zugewiesenen und genehmigten Ankerplätzen gefischt werden.

Nord-Ostsee-Kanal

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

22.3
Die Wasserflächen des Gieselaukanals und des Nord-Ostsee-Kanal, soweit nicht eine besondere Erlaubnis der Wasser- und Schifffahrtsämter Brunsbüttel und Kiel-Holtenau vorliegt.

Ostsee

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

22.4 Ostseeküste

22.4.1
Fahrwasser

22.4.2
Bereiche in einem Abstand von 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Liegestellen, Warnstellen, Pegeln und Messgeräten.

22.4.3
Im Umkreis von 300 m von Kabeltrassen und Unterwasserleitungen, auch solche, die mit Sichtzeichen B.16 Buchstabe b und e (Anlage I zur SeeSchStrO) gekennzeichnet sind.

22.4.4
Greifswalder Bodden, Achterwasser, Kleines Haff und Großer Jasmunder Bodden

Auf den mit Sichtzeichen B.10 (Anlage I zur SeeSchStrO) gekennzeichneten Zufahrten zu Fahrwassern und Schifffahrtswegen ist das Auslegen von jedem Fischereigerät verboten.

22.4.5
Reeden Stralsund-Altefähr-Reede und Prorer Wiek mit den Reeden Sassnitz-Stadthafen und Sassnitz-Fährhafen.

22.4.6
Das Auslegen von unbeaufsichtigten Fischereigeräten ist im Fahrwasserbereich der Holnis Enge nördlich der Fahrwassertonnen 3 und 4 bis ca. 400 m südlich des Tonnenpaares 11/12 (Breitenparallel 54° 52,3′ N) verboten.

Stand: 17. Juli 2015