Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 36 Umschlag bestimmter gefährlicher Güter

(1) Der Umschlag bestimmter gefährlicher Güter (§ 2 Absatz 1 Nummer 16) ist nur auf den hierfür nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekannt gemachten Voraussetzungen gestattet. Der Umschlag ist der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(2) Während des Umschlags darf an einem Fahrzeug, das bestimmte gefährliche Güter befördert, auf jeder Seite jeweils nur ein am Umschlag beteiligtes Fahrzeug längsseits liegen.

(3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge haben von den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu halten, anderenfalls den Anker- oder Liegeplatz zu räumen.

(4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahrzeug die Reede oder Liegestelle unverzüglich zu verlassen.

(5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften, die den Umgang und den Transport mit gefährlichen Gütern betreffen.

Reeden und Liegestellen für den Umschlag bestimmter gefährlicher Güter (§ 36 Absatz 1 SeeSchStrO)

Reeden und Liegestellen, auf bzw. an denen unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 16 SeeSchStrO der Umschlag gestattet ist:

Nordsee

Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

(17 weggefallen)

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

21.1 Schutz- und Sicherheitshafen Helgoland, Südhafen-Westkaje

Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SeeSchStrO

Voraussetzung für den Umschlag:
Der Umschlag ist nur von 23:00 Uhr bis 07:00 Uhr gestattet. In der Zeit vom 1. Mai bis 1. September jeden Jahres sind der Umschlag und das Liegen von Tankschiffen von Freitag 24:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr nicht gestattet.
In der Zeit von Mittwoch 24:00 Uhr vor Pfingsten bis Mittwoch 24:00 Uhr nach Pfingsten jeden Jahres sind der Umschlag und das Liegen von Tankschiffen nicht gestattet.

21.2 Schutz- und Sicherheitshafen Hörnum, Westkaje

Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SeeSchStrO

21.3 Elbe

21.3.1
Reeden für Fahrzeuge mit Gütern der Klasse 1 IMDG-Code deutsch.

21.3.1.1
Wischhafen-Reede

Voraussetzung für den Umschlag wie unter Nummer 20.1.2.3 angegeben. Während des Umschlags darf keine Entsorgung stattfinden.

21.3.2
Umschlagstellen für Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeSchStrO:

21.3.2.1
Elbehafen Brunsbüttel, westlicher Teil

Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c SeeSchStrO

21.3.2.2
Kaianlage vor Bützfleth, südlicher Teil

Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b SeeSchStrO

21.3.2.2.1
Voraussetzung für den Umschlag:

  1. Werden an der Außenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers (elbaufwärts der Zufahrtsbrücke) brennbare Flüssigkeiten im Rahmen der in § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SeeSchStrO aufgeführten Stoffe umgeschlagen, darf an der Innenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers kein Gastankschiff liegen. Dies gilt nicht, wenn das an der Außenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers liegende Tankschiff im geschlossenen System umschlägt und vollständig inertisiert ist. Wenn an der Außenkante und/oder Innenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers Umschlag stattfindet, dürfen an den hier festgemachten Fahrzeugen keine anderen Fahrzeuge längsseits liegen.

  2. An der Außenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers (eben elbabwärts der Zufahrtsbrücke) darf nur Natronlauge umgeschlagen werden.

  3. An der landseitigen Umschlagstelle im inneren südlichen Hafenbecken dürfen nur brennbare Flüssigkeiten im Rahmen der in § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SeeSchStrO aufgeführten Stoffe umgeschlagen werden. Leere Fahrzeuge, die gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind, sowie Fahrzeuge, die als Ladungsgüter nicht brennbare Flüssigkeiten transportieren, dürfen während des Umschlags von nicht brennbaren Flüssigkeiten wasserseitig entsorgt bzw. bebunkert werden. Beim Laden, Ballastnehmen und Entgasen muss gewährleistet sein, dass ein aus den Tanks herausgedrücktes Dampf/Luft-Gemisch außerhalb der bekannt gemachten Umschlagstelle nicht mehr giftig ist.

21.3.2.2.2
An der Innenkante der Umschlagstelle des Elbanlegers darf nur im geschlossenen System umgeschlagen werden. Wenn Umschlag stattfindet, darf an dem hier festgemachten Fahrzeug kein anderes Fahrzeug längsseits liegen.

21.4 Schwinge

21.4.1
Stade-Hafen, Westkaje

Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 SeeSchStrO

21.5 Stör

21.5.1
Itzehoe-Sude Hafen, Liegestelle bei km 24,8, rechtes Ufer

Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 SeeSchStrO

Nord-Ostsee-Kanal

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

21.6 Nord-Ostsee-Kanal

21.6.1
DEA-Umschlagstelle (Brücke IV) im Wendebecken beim Ölhafen Brunsbüttel

Tankschiffe im Sinne von § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SeeSchStrO mit Gütern mit einem Flammpunkt über 55 °C

Ostsee

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

21.7 Nordperd-Reede

Voraussetzungen für den Umschlag:
Es ist ein Verkehrssicherungsfahrzeug einzusetzen. Wenn beide Fahrzeuge länger als 170 m sind, sind mindestens vier Schlepper für die Manöver zum längsseitigen An- und Ablegen einzusetzen. Ist eines der beiden Fahrzeuge kürzer als 170 m, sind mindestens zwei Schlepper für die Manöver zum längsseitigen An- und Ablegen einzusetzen. Die Sichtweite muss mindestens 2 000 m betragen. Ein Umschlag ist bis zur Windstärke von 6 Bft. erlaubt. Es darf zeitgleich nur ein Umschlag stattfinden. Beginn und Ende des Umschlags sind bei der Verkehrszentrale Warnemünde anzuzeigen.

Stand: 01. Februar 2014