Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 32 Ankern

(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den Reeden verboten. Dies gilt nicht für manövrierbehinderte Fahrzeuge nach Regel 3 Buchstabe g Ziffer I und II der Kollisionsverhütungsregeln. Außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden Wasserflächen verboten:

  1. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,

  2. in einem Umkreis von 300 Metern von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen und Leitungstrassen sowie von Warnstellen, Kabeln und Rohrleitungen,

  3. bei verminderter Sicht in einem Abstand von weniger als 300 Metern von Hochspannungsleitungen,

  4. in einem Abstand von 100 Metern vor und hinter Sperrwerken,

  5. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Schleusen und Sielen sowie in den Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal,

  6. innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken sowie

  7. an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die nach § 60 Absatz 1 bekanntgemacht sind.

(2) Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als Ankern. Im Bereich der im Absatz 1 Nummer 2 und 4 bezeichneten Wasserflächen ist auch der Gebrauch des Ankers verboten.

(3) Auf nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach der Zweckbestimmung der Reede das Liegen dort gestattet ist.

(4) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder außergewöhnlichen Schwimmkörper sowie auf Fahrzeugen, für die nach Absatz 3 das Ankerverbot nicht gilt, muss ständig Ankerwache gegangen werden. Das gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge auf den nach § 10 Absatz 4 bezeichneten Wasserflächen.

Ankern (§ 32 Absatz 1 Nummer 7 SeeSchStrO)

Wasserflächen, auf denen das Ankern außerhalb des Fahrwassers verboten ist:

Wasserflächen, die mit Sichtzeichen A.17a (Anlage I zur SeeSchStrO) gekennzeichnet sind.

Nordsee

Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

13.1 Weser

Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Ankern verboten ist:

  1. Farger Kurve zwischen km 27,3 (Tonnenpaar 109/112) und km 24,3 (Tonnenpaar 115/118)

  2. Notwendestelle Vegesack zwischen km 20,8 (Tonne 121) und km 20,00 (Tonne 123)

Nordsee

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

16.1 Wasserflächen, die mit Sichtzeichen A.17a (Anlage I zur SeeSchStrO) gekennzeichnet sind.

16.2 Elbe

16.2.1
Bereich vor Cuxhaven südlich der grünen Tonnenlinie zwischen den Tonnenpaaren 31a/32a und 35/36.

16.2.2
Das Gebiet zwischen dem Leuchtfeuer Bützflethersand – Unterfeuer und der auf der Südseite der Einfahrt zur Schwingemündung aufgestellten Bake bis zu einer Grenze, die 70 m nordöstlich der Verbindungslinie dieser beiden Punkte verläuft.

16.2.3
Bei den Hochspannungsleitungen Hetlingen die Wasserfläche 300 m seewärts der Verbindungslinie folgender Punkte:

53° 36′ 37″ N 009° 35′ 07″ E und 53° 36′ 09″ N 009° 34′ 28″ E bis 300 m binnenwärts der Verbindungslinie folgender Punkte:

53° 36′ 11″ N 009° 36′ 17″ E und 53° 35′ 43″ N 009° 35′ 34″ E

16.2.4
Pagensander Nebenelbe

etwa 1 sm unterhalb der Pinnaumündung
200 m oberhalb und unterhalb der Verbindungslinien
von 53° 41′ 48″ N 009° 32′ 07″ E
nach 53°41′ 35″ N 009° 31′ 26″ E

16.2.5
Lühesander Süderelbe

jeweils 200 m oberhalb und unterhalb der Verbindungslinien:

  • bei Hollern
    von 53° 35′ 53″ N 009° 34′ 08″ E
    nach 53° 36′ 01″ N 009° 34′ 31″ E
  • bei Sandhörn
    von 53° 35′ 31″ N 009° 34′ 52″ E
    nach 53° 35′ 40″ N 009° 35′ 01″ E

16.3 Nord-Ostsee-Kanal

16.3.1
Flemhuder See, mit Ausnahme der Wasserfläche, die durch gelbe Fasstonnen mit der Beschriftung "Reede" gekennzeichnet sind.

Ostsee

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

16.4 Wasserflächen, die mit Sichtzeichen A.17 (Anlage I zur SeeSchStrO) gekennzeichnet sind.

16.5 Trave, Pötenitzer Wiek

Ausgenommen:

  • die Wasserfläche, die durch gelbe Fasstonnen mit der Beschriftung "Reede" gekennzeichnet ist.
  • die Wasserfläche außerhalb eines 100-m-Abstands vom jeweiligen Ufer in der Zeit von 11:00 Uhr des Tages vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 11:00 Uhr des nächsten Werktages.

Reeden mit besonderer Zweckbestimmung (§ 32 Absatz 3 SeeSchStrO)

Reeden, auf denen Fahrzeugen nur unter den folgenden Zweckbestimmungen das Ankern gestattet ist:

Nordsee

Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

14.1 Jade

14.1.1
Quarantäne-Reede

Die Reede ist für Fahrzeuge bestimmt, die der Quarantäne unterliegen. Die Benutzung ist ausnahmsweise auch Fahrzeugen gestattet, die Ladungsgüter der Klassen 2 und 3 des IMDG-Codes an den Umschlagbrücken umschlagen wollen und auf einen Löschplatz warten, jedoch nur, soweit die Reede nicht bereits von Quarantänefahrzeugen in Anspruch genommen wird.

14.1.2
Sprengstoffreede

Die Reede ist für Fahrzeuge bestimmt, die nichtcontainerisierte Ladung der Klasse 1 des IMDG-Codes geladen haben. Die Benutzung ist ausnahmsweise auch anderen Fahrzeugen gestattet, jedoch nur, soweit die Reede nicht bereits in Anspruch genommen wird.

Nordsee

Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

17.1 Reede im Heverstrom

Die Reede darf nur von Fahrzeugen benutzt werden, die anschließend in die Husumer Au einlaufen wollen.

17.2 Elbe

17.2.1
Elbe Approach Roads

Die Reede darf nur von Fahrzeugen benutzt werden, die anschließend in die Elbe einlaufen wollen.

17.2.2
Medem Reede

Auf der Reede dürfen nur Fahrzeuge von nicht mehr als 120,00 m Länge ankern. Der Ankerplatz muss so gewählt werden, dass das Fahrzeug auch beim Schwojen nicht in das Fahrwasser kommt.

17.2.3
Neufeld-Reede Ost

Siehe spezielle Zweckbestimmung unter Nummer 20.1.1.6.

17.2.4
Nordwestreede von Brunsbüttel

Die Reede darf nur von Fahrzeugen befahren und benutzt werden, für die das Einschleusen in die nächste für sie freie Schleuse vorgesehen ist. Dies gilt nicht für Sportfahrzeuge, die den Brunsbüttel-Altenhafen aufsuchen bzw. verlassen wollen.
Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 160,00 m können bei Flutstrom die Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal benutzen, soweit dies zum Aufsuchen der Reede erforderlich ist. Sie haben sich 20 Minuten vor dem Passieren der Leuchttonne 57 oder der Leuchttonne 60/NOK 1/Reede über UKW-Kanal 13 - Küstenfunkstelle Kiel Kanal I - beim Schleusenmeister wegen einer Befreiung zu melden.

17.2.5
Südreede von Brunsbüttel

Auf der Reede dürfen nur Fahrzeuge von nicht mehr als 120,00 m Länge ankern. Der Ankerplatz muss so gewählt werden, dass das Fahrzeug auch beim Schwojen nicht in das Fahrwasser kommt.

17.2.6
Nordostreede von Brunsbüttel

Die Reede darf nur für die Dauer einer Tide benutzt werden. Das sichere An- und Ablegen im Bereich der Kaianlage vor Brunsbüttel darf dabei nicht beeinträchtigt werden; erforderlichenfalls ist zu verholen.

Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 160,00 m, die den Elbehafen Brunsbüttel aus Richtung See ansteuern, können die Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal auf dem kürzesten Weg benutzen. Sie haben sich 20 Minuten vor dem Passieren der Leuchttonne 57 über UKW-Kanal 13 - Küstenfunkstelle Kiel Kanal I - beim Schleusenmeister wegen einer Befreiung zu melden.

17.2.7
Krautsand-Reede, siehe spezielle Zweckbestimmungen in Nummer 20.1.1.8

17.2.8
Grauerort-Reede, siehe spezielle Zweckbestimmungen in Nummer 20.1.1.9

17.2.9
Twielenfleth-Reede, siehe spezielle Zweckbestimmung in Nummer 20.1.1.10

Warte-, Bunker- und Umschlagsmöglichkeiten auf den Reeden der Elbe

Vorraussetzungen gemäß
§§ 32 Absatz 3, 34, 35
und 36 SeeSchStrO
Reeden
gemäß
Seekarte
Elbe
Approach-
Reede
Reeden
gemäß
Seekarte
Außen-
elbe-
Reede
Reeden
gemäß
Seekarte
Neuwerk-
Reede
Reeden
gemäß
Seekarte
Medem-
Reede
Reeden
gemäß
Seekarte
Neufeld-
Reede
West
Reeden
gemäß
Seekarte
Neufeld-
Reede
Ost
Reeden
gemäß
Seekarte
Nordwest-
reede Brunsbüttel
Reede
gemäß
Seekarte
Südreede
von Bruns
büttel
Reeden
gemäß
Seekarte
Nordost-
reede Brunsbüttel
Reeden
gemäß
Seekarte
Freiburg-
Reede
Reeden
gemäß
Seekarte
Wisch-
hafen-
Reede
Reeden
gemäß
Seekarte
Kraut-
sand-
Reede
Reeden
gemäß
Seekarte
Grauer-
ort-
Reede
Reeden
gemäß
Seekarte
Twielen-
fleth-
Reede
Fahrzeuge ohne Ladung bestimmter gefährlicher GüterWarten++++++++++++ +
Fahrzeuge ohne Ladung bestimmter gefährlicher GüterBunkern ++++      + +
Fahrzeuge ohne Ladung bestimmter gefährlicher GüterUmschlag ++++        +
Fahrzeuge mit Sprengstoff IMDG-Code deutsch
Klassen 1, 4.1 und 5.2
Warten++ ++++   +   
Fahrzeuge mit Sprengstoff IMDG-Code deutsch
Klassen 1, 4.1 und 5.2
Bunkern + ++     +*   
Fahrzeuge mit Sprengstoff IMDG-Code deutsch
Klassen 1, 4.1 und 5.2
Umschlag          +*   
Fahrzeuge beladen
INF-Code
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO
Warten++   +***  +***     
Fahrzeuge beladen
INF-Code

§ 30 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO
Bunkern +            
Fahrzeuge beladen
INF-Code

§ 30 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO
Umschlag              
Gastankschiff beladen
IGC-Code
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SeeSchStrO
Warten+++++++     ++
Gastankschiff beladen
IGC-Code
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SeeSchStrO
Bunkern ++*++       +**+**
Gastankschiff beladen
IGC-Code
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SeeSchStrO
Umschlag              
Gastankschiff leer
Einstufung:
Ohne bestimmte gefährliche Güter
Warten+++++++++ ++++
Gastankschiff leer
Einstufung:
Ohne bestimmte gefährliche Güter
Bunkern ++*++       +**+**
Gastankschiff leer
Einstufung:
Ohne bestimmte gefährliche Güter
Umschlag              
Chemikalientankschiff
beladen
IBC-Code mit Eintrag "15.19"
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SeeSchStrO
Warten+++++++  +  ++
Chemikalientankschiff
beladen
IBC-Code mit Eintrag "15.19"
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SeeSchStrO
Bunkern ++*++       +**+**
Chemikalientankschiff
beladen
IBC-Code mit Eintrag "15.19"
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SeeSchStrO
Umschlag              
Chemikalientankschiff leer
nicht gereinigt, entgast oder inertisiert + Flammpunkt < 35 °C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Warten+++++++  +  ++
Chemikalientankschiff leer
nicht gereinigt, entgast oder inertisiert + Flammpunkt < 35°C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Bunkern ++*++       +**+**
Chemikalientankschiff leer
nicht gereinigt, entgast oder inertisiert + Flammpunkt < 35°C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Umschlag              
Chemikalientankschiff leer
gereinigt, entgast oder inertisiert oder Flammpunkt > 35°C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Warten++++++++++++++
Chemikalientankschiff leer
gereinigt, entgast oder inertisiert oder Flammpunkt > 35°C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Bunkern ++*++       +**+
Chemikalientankschiff leer
gereinigt, entgast oder inertisiert oder Flammpunkt > 35°C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Umschlag              
Öltankschiff beladen Anlage I MARPOL
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SeeSchStrO
Warten+++++++  + +  
Öltankschiff beladen Anlage I MARPOL
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SeeSchStrO
Bunkern ++*++         
Öltankschiff beladen Anlage I MARPOL
§ 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SeeSchStrO
Umschlag              
Öltankschiff leer
nicht gereinigt, entgast oder inertisiert + Flammpunkt < 35°C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Warten+++++++  + +  
Öltankschiff leer
nicht gereinigt, entgast oder inertisiert + Flammpunkt < 35°C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Bunkern ++*++         
Öltankschiff leer
nicht gereinigt, entgast oder inertisiert + Flammpunkt < 35°C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Umschlag              
Öltankschiff leer
gereinigt, entgast oder inertisiert oder Flammpunkt > 35°C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Warten++++++++++++ +
Öltankschiff leer
gereinigt, entgast oder inertisiert oder Flammpunkt > 35°C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Bunkern ++*++        +
Öltankschiff leer
gereinigt, entgast oder inertisiert oder Flammpunkt > 35°C
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO
Umschlag              
Bemerkungen:
Nicht als Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern gelten:
  • leere Gastankschiffe
  • leere Chemikalien- und Öltankschiffe, deren letzte Ladung ein Flammpunkt > 35°C hatte
  • leere Chemikalien- und Öltankschiffe, die gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind
Gasfreiheitserklärung des Kapitäns ist ausreichend
In Verbindung mit Nummer 17.2.1  In Verbindung mit Nummer 17.2.2 In Verbindung mit Nummer 20.1.1.6In Verbindung mit Nummer 17.2.4In Verbindung mit Nummer 17.2.5In Verbindung mit Nummer 17.2.6In Verbindung mit Nummer 20.1.1.7In Verbindung mit Nummer 20.1.2.5 und Nummer 21.3.1.1In Verbindung mit Nummer 19.1.1.6 und Nummer 20.1.1.8In Verbindung mit Nummer 19.1.3.1 und Nummer 20.1.1.9In Verbindung mit Nummer 19.1.3.2 und Nummer 20.1.1.10

* = Umschlag am bunkernden Schiff verboten (Nummer 19.1.2.4 und 19.1.4.2)
** = Bunkerverbot bei starkem Seegang, Eisgang (Nummer 19.1.3.1)
*** = In Abstimmung mit der Verkehrszentrale Brunsbüttel

Ostsee

17.3 Kieler Förde

17.3.1
Holtenau-Reede

Die Reede darf nur von Fahrzeugen befahren oder benutzt werden, die auf Schleusung, auf das Freiwerden eines Liegeplatzes im Kieler Hafen oder auf Wetterbesserung warten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die Häfen sowie Anlege- und Liegestellen in Kiel-Holtenau und Kiel-Friedrichsort aufsuchen bzw. verlassen wollen, und für Sportfahrzeuge.

Stand: 01. Mai 2020