Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Außergewöhnlich große Fahrzeuge (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 SeeSchStrO)

Außergewöhnlich große Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die einschließlich überragender Ladung eine der folgenden Abmessungen überschreiten, wobei die angegebenen Tiefgänge (max. Tiefgänge in Frischwasser) unter der Voraussetzung gelten, dass die jeweiligen Sollwassertiefen vorhanden sind und ein mindestens mittleres Auflaufen der Tide bzw. ein mittlerer Wasserstand zu erwarten ist.

Nordsee

Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

2.1 - 2.2.3

2.2.4 Fahrtstrecke Brake - Bremen (Einfahrt Wendebecken Überseehafen)

2.2.5 Fahrtstrecke Bremen Überseehafen - Europahafen

3 Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

Stand: 01. Februar 2014