Erläuterung zur Anlage II
1. Allgemeines
Gemäß § 6 Absatz 1 haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen nur solche nach Maßgabe dieser Anlage zu führen, zu zeigen oder zu geben.
2. Zu den Lichtern
Die nach den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter sind zusätzlich dargestellt
2.1 Kennzeichnungen der Lichter
Ist ein Funkellicht vorgeschrieben, so ist als Zeitmaß mindestens 120 Lichterscheinungen in der Minute einzuhalten.
2.2 Darstellung der Lichter
Rundumlicht in der angegebenen Farbe
festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen
festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen, vom Beobachter abgekehrte Richtung
Funkellicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont
Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont
auf und nieder bewegtes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont
Leuchtkugel mit Sternen in der angegebenen Farbe
3. Zu den Schallsignalen
Darstellung der Schallsignale
ein langer Ton
ein kurzer Ton
Glockenschlag
rasches Läuten der Glocke
Stand: 01. November 1998