Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage II - Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge

Erläuterung zur Anlage II

Abschnitt II.1 - Sichtzeichen der Fahrzeuge

1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher Aufgben

Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen:

ein dauerndes blaues Funkellicht

Sichtzeichen 1 - Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben

Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchführung eines Rettungseinsatzes.

2. Zollfahrzeuge

Bei Nacht:
drei grüne Rundumlichter übereinander

Sichtzeichen 2 - Zollfahrzeuge

Am Tage:
eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle

3. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen

Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge die Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist:

Leuchtkugeln mit weißen Sternen

Sichtzeichen 3 - Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen

5. Fähren (§ 2 Absatz 1 Nummer 12)

5.1 Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt

Bei Nacht:
ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht

Sichtzeichen 5 - Fähren, Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt

5.2 Frei fahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave und der Warnow in Fahrt

Bei Nacht:
je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten an jeder Seite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeugabgewandten Sichtwinkel)

Sichtzeichen 5 - Fähren, Frei fahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave und der Warnow in Fahrt

6. Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 2 sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände

Bei Nacht:
ein rotes Rundumlicht

Sichtzeichen 6 - Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 2 sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekann

Am Tage:
die Flagge "B" des Internationalen Signalbuches. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Backbordseite geführt werden.

Sichtzeichen 6 - Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 2 sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekann

Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern oder festgemacht haben.

Von dieser Regelung sind Kriegsfahrzeuge ausgenommen.

9. Schwimmendes Zubehör das von Fahrzeugen die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwendet wird

Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht

Sichtzeichen 9 - Schwimmendes Zubehör das von Fahrzeugen die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwendet wird

Am Tage:
eine viereckige rote Tafel

Sichtzeichen 9 - Schwimmendes Zubehör das von Fahrzeugen die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwendet wird

10. Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen

Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner Seite eine Behinderung besteht, zusätzlich zu der Bezeichnung nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln, an jeder Seite zu zeigen:

Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander

Sichtzeichen 10 - Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen

Am Tage:
zwei Rhomben senkrecht übereinander

Sichtzeichen 10 - Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen

11. Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5) und außergewöhnliche Schwimmkörper (§ 2 Absatz 1 Nummer 6)

11.1 Bei einer Fahrzeugelänge von weniger als 50 m

Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe

Sichtzeichen 11 - Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5) und außergewöhnliche Schwimmkörper (§ 2 Absatz 1 Nummer 6)

11.2 Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr

Bei Nacht:
je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe

Sichtzeichen 11 - Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5) und außergewöhnliche Schwimmkörper (§ 2 Absatz 1 Nummer 6)

11.3 Ausnahmen und Sonderregelungen

Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu führen, wenn

  • die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind oder
  • das Fahrzeug im Bereich einer Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd erkennbar sind.

Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal brauchen Sportfahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu führen.

Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht, so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahrzeug das Sichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhnliche Schwimmkörper.

Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal, die in den Weichengebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen liegen, haben das Sichtzeichen zu zeigen; bei einem Schleppverband hat jedes Fahrzeug Sichtzeichen zu führen.

11.4 Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I liegen

Diese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.

12. Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal

Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal zu setzen.

12.1 Verkehrsgruppen 1 und 2

Am Tage:
die Flagge "H" des Internationalen Signalbuches

Sichtzeichen 12 - Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal

12.2 Verkehrsgruppe 3

keine besondere Kennzeichnung

12.3 Verkehrsgruppe 4

Bei Nacht:
ein grünes Rundumlicht

Sichtzeichen 12 - Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal

Am Tage:
ein schwarzer Zylinder

Sichtzeichen 12 - Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal

12.4 Verkehrsgruppe 5

Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter übereinander

Sichtzeichen 12 - Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal

Am Tage:
ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer Ball

Sichtzeichen 12 - Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal

12.5 Verkehrsgruppe 6

Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter übereinander

Sichtzeichen 12 - Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal

Am Tage:
ein schwarzer Ball, darunter ein schwarzer Zylinder

Sichtzeichen 12 - Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 18a) vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal

Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden.

13. Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen

Die Sichtzeichen sind vor dem Einlaufen in die Schleusen zum Kanal zu setzen.

13.1 Verkehrsgruppe 1

Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes

Sichtzeichen 13 - Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen

Am Tage:
die Flagge "N" des Internationalen Signalbuches

Sichtzeichen 13 - Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen

13.2 Verkehrsgruppe 2

Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes

Sichtzeichen 13 - Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen

Am Tage:
die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "2" des Internationalen Signalbuches

Sichtzeichen 13 - Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen

13.3 Verkehrsgruppe 3

Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes

Sichtzeichen 13 - Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen

Am Tage:
die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "3" des Internationalen Signalbuches

Sichtzeichen 13 - Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen

13.4 Verkehrsgruppe 4

Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb des vorderen Topplichtes,
ein grünes Rundumlicht

Sichtzeichen 13 - Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen

Am Tage:
die Flagge "N" und darunter den Zahlenwimpel "4" des Internationalen Signalbuches,
ein schwarzer Zylinder

Sichtzeichen 13 - Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Absatz 1 Nummer 15) einschließlich des Einlaufens in die Schleusen

Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer Stelle der Steuerbordseite geführt werden.

14. Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal an der Seite, an der vorbeigefahren werden darf

Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser reichenden Fahrzeugteil

Sichtzeichen 14 - Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal an der Seite, an der vorbeigefahren werden darf

15. Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern

15.1
Bei den Außenstationen der Seelotsreviere für die Revierfahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadtbremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach Hamburg

Am Tage:
die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches

Sichtzeichen 15 - Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern

15.2
Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der Jade/Weser-Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem niedersächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor Brunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des Nord-Ostsee-Kanals

Am Tage:
die Flagge "G" des Internationalen Signalbuches und der darunter gesetzte Wimpel 1

Sichtzeichen 15 - Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern

16. Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen

Am Tage:
die halbgehisste Flagge "G" des Internationalen Signalbuches

Sichtzeichen 16 - Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen

Abschnitt II.2 - Schallsignale der Fahrzeuge

Achtungssignal

Das Schallsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage ein Achtungssignal erfordert, insbesondere

  • beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus ihnen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Ankerplätzen und

  • auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an schwimmende Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 (Anlage I) gekennzeichnet sind sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Projensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will.

Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt hat das Schallsignal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohender Weise nähert.

1.1 Auf allen Seeschifffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-Ostsee-Kanal:

ein langer Ton

Ein langer Ton mit der Pfeife

1.2 Auf dem Nord-Ostsee-Kanal

1.2.1
Westwärts fahrende Fahrzeuge

ein langer Ton

Schallsignal - ein langer Ton

1.2.2
Ostwärts fahrende Fahrzeuge

zwei lange Töne

Zwei aufeinander folgende lange Töne mit der Pfeife

2. Gefahr- und Warnsingale

2.1 Allgemeine Gefahr- und Warnsignale

Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das Schallsignal zu geben:

ein langer Ton, vier kurze Töne

Schallsignal - ein langer Ton, vier kurze Töne

ein langer Ton, vier kurze Töne

Schallsignal - ein langer Ton, vier kurze Töne

2.2 Bleib-weg-Signal

Werden auf Fahrzeugen oder Schub- und Schleppverbänden bestimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 16 frei oder drohen frei zu werden oder besteht Explosionsgefahr, ist das folgende Schallsignal so lange zu geben, wie die Verkehrslage es erfordert:

ein kurzer Ton, ein langer Ton

Schallsignal - ein kurzer Ton, ein langer Ton

Das Signal ist in jeder Minute mindestens fünfmal hintereinander mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben.

Sofern entsprechende Einrichtungen an Bord sind, ist das Schallsignal gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben.

Im Bereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das folgende Signal auch von dem für den Betrieb für die Umschlaganlage Verantwortlichen zu geben.

Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale von Umschlaganlagen gilt Anlage III der Kollisionsverhütungsregeln sinngemäß.

2.3 Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal

"Ich vermindere meine Geschwindigkeit"

Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben:

ein langer Ton, drei kurze Töne

Schallsignal - ein langer Ton, drei kurze Töne

ein langer Ton, drei kurze Töne

Schallsignal - ein langer Ton, drei kurze Töne

2.4 Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal

"Ich will anlegen"

Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle fest machen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben:

ein langer Ton, drei kurze Töne

Schallsignal - ein langer Ton, drei kurze Töne

3. Schallsignale bei verminderter Sicht

3.1
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1 (Anlage I) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben:

3.1.1
westwärts fahrende Fahrzeuge:

ein langer Ton

Schallsignal - ein langer Ton

3.1.2
ostwärts fahrende Fahrzeuge:

zwei lange Töne

Schallsignal - zwei lange Töne

Im übrigen ist das Schallsignal bei Erfordernis zu geben.

3.2 Bugsierende Maschinenfahrzeuge in Fahrt

Abweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungsregeln ist das Schallsignal mindestens alle 2 Minuten zu geben:

ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne

Schallsignal - ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne

Die bugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach Regel 35 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln nicht geben.

3.3 Fähren während der ganzen Fahrt

3.3.1
Nicht frei fahrende Fähren

dauernde Einzelschläge der Glocke

Schallsignal - dauernde Einzelschläge der Glocke

3.3.2
Frei fahrende Fähren:

ein kurzer Ton, zwei lange Töne

Schallsignal - ein kurzer Ton, zwei lange Töne

5. Ausweichsignal (§ 24 Absatz 3)

5.1
Hinweissignal "Ich will nach links ausweichen" sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal das Antwortsignal des Gegenkommers:

ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen

Schallsignal - ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen

5.2
aufgehoben

6. Anforderungssignale Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen

6.1
Auf allen Seeschifffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave (bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen "Öffnen bis zur 1. Hubstufe"):

zwei lange Töne

Schallsignal - zwei lange Töne

6.2 Auf der Trave

6.2.1
Seewärts fahrende Fahrzeuge:

zwei lange Töne

Schallsignal - zwei lange Töne

6.2.2
Binnenwärts fahrende Fahrzeuge:

zwei Gruppen von zwei langen Tönen

Schallsignal - zwei Gruppen von zwei langen Tönen

6.3 Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen

"Öffnen bis zur letzten Hubstufe"

zwei lange Töne, ein kurzer Ton

Schallsignal - zwei lange Töne, ein kurzer Ton

7. Schleppersignale

7.1 Hinweissignal

"Ich möchte einen Schlepper":

ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton

Schallsignal - ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton

7.2 Manövriersignale beim Schleppen

7.2.1
Hinweissignal "Bugschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen":

ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton

Schallsignal - ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton

7.2.2
Hinweissignal "Heckschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen (antauen) oder loswerfen":

ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne

Schallsignal - ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne

7.2.3
Hinweissignal "Bugschlepper nach Steuerbord nehmen (austauen)":

ein kurzer Ton

Ein kurzer Ton, Dauer etwa 1 Sekunde

7.2.4
Hinweissignal "Bugschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":

zwei kurze Töne

Schallsignal - zwei kurze Töne

7.2.5
Hinweissignal "Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)":

drei kurze Töne

Schallsignal - drei kurze Töne

7.2.6
Hinweissignal "Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)":

drei kurze Töne und nach einer Pause ein weiterer kurzer Ton

Schallsignal - drei kurze Töne und nach einer Pause ein weiterer kurzer Ton

7.2.7
Hinweissignal "Heckschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":

drei kurze Töne und nach einer Pause zwei weitere kurze Töne

Schallsignal - drei kurze Töne und nach einer Pause zwei weitere kurze Töne

7.2.8
Hinweissignal "Manöver verlangsamen oder einstellen":

ein langer Ton

Ein langer Ton, Dauer etwa 4 - 6 Sekunden

7.2.9
Hinweissignal "Gefahr":

fünf kurze Töne oder mehr

Schallsignal - fünf kurze Töne oder mehr

Stand: 15. August 2005