Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage I - Schifffahrtszeichen

Vorbemerkung

Abschnitt I - Sichtzeichen

A. Gebots- und Verbotszeichen

A.1 Überholverbot

  1. für alle Fahrzeuge
    rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Pfeilen
    - Spitze nach oben;

    rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Pfeilen mit der Spitze nach oben

  2. für Schleppverbände
    rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Doppelpfeilen
    - Spitze nach oben;

    rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Doppelpfeilen mit der Spitze nach oben

A.2 Begegnungsverbot an Engstellen

Engstellen, in denen das Begegnen verboten und die Vorfahrt nach § 25 Absatz 5 zu beachten ist:

rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Pfeilen - Spitzen entgegengesetzt

rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Pfeilen mit entgegengesetzten Spitzen

A.3 Geschwindigkeitsbeschränkung

Verbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden Strecke zu überschreiten:

quadratische weiße Tafeln mit rotem Rand und schwarzer Zahl, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund in Kilometern pro Stunde angibt (Beispiel: 12 km/h)

quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und schwarzer Zahl zwölf

A.4 Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag

Verbot, in der nachfolgenden Strecke oder an der Stelle so schnell zu fahren, dass Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag eintreten:

eine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei waagerechten schwarzen Wellenlinien

Sog und Wellenschlag vermeiden

oder

ein roter Zylinder

Schutzbedürftige Anlage

oder

drei feste Lichter übereinander, das obere weiß, das mittlere rot, das untere weiß

Schutzbedürftige Anlage

A.5 Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb

Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren:

Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz

Geschwindigkeit von 8 km/h Fahrt durch das Wasser, die innerhalb eines Bereiches von 500 m von der jeweiligen Uferlinie wegen Badebetriebs nicht überschritten werden darf

A.6 Einhalten eines Fahrabstandes

Gebot, in der nachfolgenden Strecke einen Mindestabstand von dem Aufstellungsort des Zeichens einzuhalten:

rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund der dreieckig in die andere Hälfte auf der die Passierstelle liegt, weist, eine weiße Zahl zeigt, die den zu haltenden Abstand in Metern angibt (Beispiel 40 m von der in Fahrtrichtung rechten Seite)

rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund der dreieckig in die andere Hälfte auf der die Passierstelle liegt, die weiße Zahl vierzig zeigt

A.7 Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen

Gebot, vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen vor der Tafel anzuhalten, so lange die Durchfahrt nicht frei gegeben ist:

quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten schwarzen Strich

quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten schwarzen Strich

A.8 Ankerverbot

Verbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie, die die Tafeln verbindet oder die die Verlängerung der Verbindungslinie von Oberbake und Unterbake der Tafel an einem Ufer bildet, zu ankern und Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen (bei Entfernungs- und Streckenangaben nach Nummer 1c der Vorbemerkung gelten diese Angaben anstelle des beiderseitigen Absatndes von 300 m):

rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem schwarzem Anker an beiden Ufern

rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem umgekehrten schwarzen Anker

oder

an einem Ufer eine rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem schwarzem Anker und darüber eine weiße dreieckige Tafel mit rotem Rand - Spitze oben - als Unterbake sowie dahinter eine Stange mit einer weißen dreieckigen Tafel mit rotem Rand - Spitze unten - als Oberbake

eine rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem schwarzen Anker und darüber eine weiße dreieckige Tafel mit rotem Rand und der Spitze nach oben sowie dahinter eine Sta

A.9 Festmacheverbot

Verbot, in der nachfolgenden Strecke an dem Ufer festzumachen, an dem die Tafel aufgestellt ist:

quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Poller, um den eine Trosse gelegt ist

quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Poller, um den eine Trosse gelegt ist

A.10 Liegeverbot

Verbot, in der nachfolgenden Strecke auf der Seite der Seeschifffahrtsstraße liegen zu bleiben (ankern oder festmachen), auf der das Zeichen steht:

quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen "P"

quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Buchstaben P

A.11 Einhalten einer Fahrtrichtung

Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen:

rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem schwarzem Pfeil

rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem schwarzem Pfeil

A.12 Abgabe von Schallsignalen

Gebot, an dieser Stelle das in dem zusätzlichen Teil angegebene Schallsignal zu geben:

quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen Punkt

rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen Punkt

A.13 Anhalten in Schleusen

Gebot, vor den Tafeln an den Schleusenmauern anzuhalten, solange die Ausfahrt aus der Schleuse nicht freigegeben ist:

senkrechter gelber Streifen an den Schleusenmauern vor den Schleusentoren vom Wasserspiegel bis zur Schleusenplattform, der auf der Schleusenplattform in einer Länge von 1 m weitergeführt ist

senkrechter gelber Streifen

A.14 Durchfahren von Brücken

Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge im Sinne von § 10):

zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln

zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln

A.15 Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Richtung

rechteckige blaue Tafel mit weißem Diagonalstreifen von links oben nach rechts unten

rechteckige blaue Tafel mit weißem Diagonalstreifen von links oben nach rechts unten

A.16 Aufforderung zum Anhalten

Gebot zum Anhalten durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes:

der als Lichtzeichen gegebene Buchstabe "L"

ein scharzer Punkt, ein langer scharzer Balken, zwei schwarze Punkte

oder

die Flagge "L" des Internationalen Signalbuches

Flagge in den Farben gelb und schwarz

A.17 Gesperrte Wasserflächen

  1. Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder und Surffahrzeuge

    Verbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder und Surffahrzeuge, die wegen Badebetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren:

    Gesperrt für alle Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder wegen Badebetriebs

    weiße Kugeltonne mit von oben gesehen einem rechtwinkligen gelben Kreuz

    weiße Stange mit einem breiten gelben Band

    Farbe:
    • bei Tonne
      weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen gelben Kreuz

    • bei Stange
      weiß mit einem breiten gelben Band

      Form:
      Fasstonne, Kugeltonne oder Stange

      Toppzeichen:
      Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden.

  2. Sperrgebiete

    Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtigten Fahrzeuge:

    Sperrgebiet

    Sperrgebiet

    Sperrgebiet

    Farbe:
    • bei Fasstonne und Leuchttonne
      gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz

    • bei Spierentonne und Stange
      gelb mit einem breiten roten Band

    Form:
    Fasstonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange

    Beschriftung:
    Nur auf Fasstonne und Leuchttonne mit schwarzen Buchstaben "Sperrgebiet" oder "Sperr-G".

    Toppzeichen (wenn vorhanden):
    gelbes liegendes Kreuz. Spierentonne und Stange sind immer mit Toppzeichen versehen.

    Feuer (wenn vorhanden):
    Farbe: gelb
    Kennung: Fl/Blz., Oc (2)/Ubr. (2) oder Oc (3)/Ubr. (3).

A.18 Sperrung der gesamten Seeschifffahrtsstraße oder einer Teilstrecke

Gebot, wegen Sperrung der Seeschifffahrtsstraße oder einer Teilstrecke vor dem Sichtzeichen anzuhalten:

  1. Dauernde Sperrung

    drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze unten - unten ein schwarzer Kegel - Spitze oben -

    Dauernde Sperrung der Seeschifffahrtsstraße. Weiterfahrt verboten

    oder

    drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere grün, das untere weiß.

    Dauernde Sperrung der Seeschifffahrtsstraße. Weiterfahrt verboten



    Bei Sperrung einer Teilstrecke der Seeschifffahrtsstraße eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißem Streifen.

    rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen

  2. Vorübergehende Sperrung

    Beginn:
    Schwenken eines roten Lichtes oder

    Schwenken eines roten Kreises

    einer roten Flagge

    Schwenken einer roten Flagge

    Ende:
    Schwenken eines grünen Lichtes oder

    Schwenken eines grünen Kreises

    einer grünen Flagge

    Schwenken einer grünen Flagge

A.19 Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten von ihnen

(Nord-Ostsee-Kanal siehe Zeichen A.21)

  1. Durchfahren/Einfahren verboten
    (Brücken/Sperrwerk/Schleuse geschlossen)

    ohne Einschränkungen:
    zwei feste rote Lichter nebeneinander

    Brücke, Sperrwerk oder Schleuse geschlossen

    die Freigabe wird vorbereitet:
    (Die Herrenbrücke über die Trave darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht).
    ein festes rotes Licht

    ein roter Kreis

    die Anlage (Brücke/Sperrwerk/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des Gegenverkehrs nach § 25 Absatz 5 von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:
    zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht

    zwei rote Kreise nebeneinander und ein weißer Kreis mit schwarzem Rand über dem linken roten Kreis

    die Hubbrücke steht in der ersten Hubstufe und kann von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:
    zusätzlich zwei feste weiße Lichter über den roten Lichtern

    zwei rote Kreise nebeneinander und zwei weiße Kreise mit schwarzem Rand über den roten Kreisen

  2. Durchfahren/Einfahren
    (Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet. Hubbrücken dürfen jedoch nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten Hubstufe mit Sicherheit ausreicht.)

    Gegenverkehr gesperrt:
    zwei feste grüne Lichter nebeneinander

    zwei grüne Kreise nebeneinander

    Gegenverkehr, Vorfahrt nach § 25 Absatz 5 beachten:
    zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht

    zwei grüne Kreise nebeneinander und ein weißer Kreis mit schwarzem Rand über dem linken grünen Kreis

  3. Ausfahren aus Schleusen

    Ausfahren verboten
    ein festes rotes Licht

    ein roter Kreis

    Ausfahren:
    ein festes grünes Licht

    ein grüner Kreis

  4. Die Anlage ist für die Schifffahrt gesperrt:

    zwei feste rote Lichter übereinander

    Anlage dauerhaft gesperrt

A.20 Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal

(Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schifffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nummer 4):

  1. Einfahren verboten:

    ohne Einschränkungen:
    ein unterbrochenes rotes Licht

    ein roter Kreis mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand

    die Freigabe wird vorbereitet:
    ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht

    ein weißer Kreis mit einem schwarzen Rand mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand über einem roten Kreis mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand

  2. Einfahren

    für Fahrzeuge mit Seelotsen:
    ein unterbrochenes grünes Licht

    ein grüner Kreis mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand

    für Freifahrer:
    ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht

    ein weißer Kreis mit einem schwarzen Rand mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand über einem grünen Kreis mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren

    für Sportfahrzeuge:
    ein unterbrochenes weißes Licht

    ein weißer Kreis mit einem schwarzen Rand mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand

A.21 Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau

Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schifffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nummer 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der Seite des Signalmastes gezeigt, auf der die Schleusenkammer liegt, für die die Einfahrt geregelt wird.

  1. Einfahren verboten

    ohne Einschränkungen:
    ein unterbrochenes rotes Licht

    ein roter Kreis mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand

    die Freigabe wird vorbereitet:
    ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht

    ein weißer Kreis mit einem schwarzen Rand mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand über einem roten Kreis mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren R

  2. Einfahren für Fahrzeuge mit Seelotsen

    an der Mittelmauer festmachen:
    ein unterbrochenes grünes Licht

    ein grüner Kreis mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand

    an der Seitenmauer festmachen:
    ein unterbrochenes weißes Licht neben einem unterbrochenen grünen Licht
    (Das weiße Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der die Seitenmauer liegt.)

    ein weißer Kreis mit einem schwarzen Rand mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand neben einem grünen Kreis mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren

  3. Einfahren für Freifahrer

    an der Mittelmauer festmachen:
    ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht

    ein weißer Kreis mit einem schwarzen Rand mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand über einem grünen Kreis mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren

    an der Seitenmauer festmachen:
    je ein unterbrochenes weißes Licht neben und über einem unterbrochenen grünen Licht
    (Das weiße Licht neben dem grünen Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der die Seitenmauer liegt.)

    je ein weißer Kreis mit schwarzem Rand mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand neben und über einem grünen Kreis mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am u

  4. Einfahren für Sportfahrzeuge

    ein unterbrochenes weißes Licht

    ein weißer Kreis mit schwarzem Rand mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand

A.22 Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-Kanals

  1. Einfahren in das Weichengebiet
    (Die Lichter werden am Weicheneinfahrtsignalmast gezeigt.)

    Einfahren verboten:
    ein rotes Funkellicht

    ein roter Kreis mit mehreren kleinen schwarzen Dreiecken mit den Spitzen zueinander

    Einfahren:
    mit freier Durchfahrt kann gerechnet werden:
    ein unterbrochenes grünes Licht

    ein grüner Kreis mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand

    mit Durchfahrtverbot für eine oder mehrere Verkehrsgruppen muss gerechnet werden:
    ein unterbrochenes weißes Licht

    ein weißer Kreis mit schwarzem Rand mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand

  2. Ausfahren aus den Weichengebieten
    (Die Lichter werden an den Weichenausfahrtsignalmasten gezeigt; die Lichter für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h und die Lichter für die Freigabe einer oder mehrerer Verkehrsgruppen werden allein oder zusätzlich seitlich neben den übrigen Lichtern gezeigt.)

    Ausfahren verboten,
    Weichengebietsgrenze darf nicht überfahren werden:

    für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h:
    zwei weiße Gleichtaktlichter übereinander

    zwei weiße Kreise mit schwarzem Rand mit zwei schwarzen Dreiecken mit den Spitzen zueinander übereinander

    für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 2 und höher:
    drei unterbrochene Lichter übereinander, das obere und das untere rot, das mittlere weiß

    drei Kreise übereinander, der obere und der untere rot mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand, der mittlere weiß mit schwarzem Rand mit einem schwarzen Dreieck mit der S

    für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 3 und höher:
    ein unterbrochenes rotes Licht

    ein roter Kreis mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand

    für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 4 und höher:
    zwei unterbrochene rote Lichter übereinander

    zwei rote Kreise mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand übereinander

    für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 5 und höher:
    drei unterbrochene Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere weiß

    drei Kreise übereinander, die beiden oberen rot mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand, der untere weiß mit schwarzem Rand mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nac

    für Schleppverbände:
    ein unterbrochenes rotes Licht über einem unterbrochenen weißen Licht

    ein roter Kreis mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand über einem weißen Kreis mit schwarzem Rand mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand

    für alle Fahrzeuge:
    drei unterbrochene rote Lichter übereinander

    drei rote Kreise mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand übereinander

    die Freigabe wird für eine oder mehrere Verkehrsgruppen in Kürze erfolgen:
    ein weißes Gleichtaktlicht

    ein weißer Kreis mit schwarzem Rand mit zwei schwarzen Dreiecken mit den Spitzen zueinander

    Ausfahren, für alle Fahrzeuge:
    ein unterbrochenes grünes Licht

    ein grüner Kreis mit einem schwarzen Dreieck mit der Spitze nach oben am unteren Rand

A.23 Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel

  1. Ausfahren aus dem Wendebecken vor dem Ölhafen in den Nord-Ostsee-Kanal

    Ausfahren verboten

    für alle Fahrzeuge:
    zwei feste rote Lichter nebeneinander

    zwei rote Kreise nebeneinander

    Fahrzeuge ohne Schlepperhilfe dürfen unter Beachtung der Vorfahrt des Verkehrs auf dem Nord-Ostsee-Kanal ausfahren:
    zwei feste rote Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht

    zwei rote Kreise nebeneinander und ein weißer Kreis mit schwarzem Rand über dem linken roten Kreis

    Ausfahren:
    zwei feste grüne Lichter nebeneinander

    zwei grüne Kreise nebeneinander

  2. Verkehr auf dem Nord-Ostsee-Kanal

    beim Wendebecken

    Weiterfahren verboten:
    zwei feste rote Lichter nebeneinander

    zwei rote Kreise nebeneinander

    Weiterfahren ohne Einschränkungen:
    zwei feste grüne Lichter nebeneinander

    Einfahrt frei, Gegenverkehr gesperrt

    mit Verkehr aus dem Wendebecken ist zu rechnen:
    zwei feste grüne Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht

    zwei grüne Kreise nebeneinander und ein weißer Kreis mit schwarzem Rand über dem linken grünen Kreis

A.24 Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm (Altarm der Teerhofinsel)

  1. Ein- und Ausfahren verboten:
    ein festes rotes Licht

    ein roter Kreis

  2. Ein- und Ausfahren gestattet:
    kein besonderes Sichtzeichen

A.25 Einfahren in die Husumer Au

Einfahren verboten:
ein festes rotes Licht

ein roter Kreis

A.26 Einfahren in die Zufahrten zum Eidersperrwerk

Einfahren verboten:
ein rotes schnelles Funkellicht

ein roter Kreis mit mehreren kleinen schwarzen Dreiecken mit den Spitzen zueinander

B: Warn- und Hinweiszeichen

B.1 Fährstelle

  1. für freifahrende Fähren
    eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes

    rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes

  2. für nicht freifahrende Fähren
    eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes über einem waagerechten weißen Band

    rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes über einem waagerechten weißen Band

B.2 Durchfahren von festen Brücken

Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schifffahrt empfohlen wird:

  1. in beiden Richtungen befahrbar
    eine quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel

    quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel

  2. in einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt)
    zwei quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafeln

    zwei quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafeln

B.3 Fernsprechstelle

Quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol des Telefonhörers

quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol des Telefonhörers

B.4 Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal

(§ 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c)

Quadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand
(Der Westteil der Weiche Audorf-Rade wird im Norden durch die Tonne 2/Obereider 1 begrenzt.)

quadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand

B.5 Wasserski

(§ 31 Absatz 1 Satz 1)

Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen erlaubt ist:

rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers

rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Wasserskiläufers

B.6 Außergewöhnliche Schifffahrtsbehinderung

Bei Nacht:
drei feste Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere grün

Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung

Am Tage:
zwei schwarze Bälle übereinander und darunter ein schwarzer Kegel - Spitze unten

Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung

B.7 Querströmung

mit gefährlichen Querströmungen ist zu rechnen:

zwei feste weiße senkrechte nebeneinander stehende Lichtbalken

zwei weiße senkrechte nebeneinander stehende Rechtecke

B.8 Wassermotorräder

(§ 31 Absatz 1 Satz 1)

Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wassermotorrädern erlaubt ist:

rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wassermotorrades

rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Wassermotorrades

B.9 Segelsurfbretter

(§ 31 Absatz 1 Satz 1)

Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Segelsurfbrettern erlaubt ist:

rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Segelsurfers

rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Segelsurfers

B.10 Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von Schifffahrtswegen

Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern von See aus sowie der Mitte von Schifffahrtswegen, sofern sie nicht durch Feuerschiffe, Großtonnen, Baken, Molen usw. erkennbar sind:

Kugeltonne und Leuchttonne mit roten und weißen senkrechten Streifen und mit jeweils einem roten Ball als Toppzeichen

Spierentonne und Stange mit roten und weißen Streifen und mit jeweils einem roten Ball als Toppzeichen

Farbe:
rote und weiße senkrechte Streifen

Form:
Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange (gegebenenfalls ohne Farbe)

Beschriftung:
fortlaufende Beschriftung und/oder Nummern, gegebenenfalls mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers

Toppzeichen (wenn vorhanden):
roter Ball; Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen zu versehen

Feuer: (wenn vorhanden):

Farbe:
weiß

Kennung:
Iso/Glt. oder Oc/Ubr

B.11 Bezeichnung der Fahrwasserseiten

(Laterale Zeichen)

  1. Steuerbordseite des Fahrwassers

    grüne Spitztonne und grüne Leuchttonne mit einem grünen Kegel mit der Spitze nach oben als Toppzeichen

    grüne Stange mit einem grünen Kegel mit der Bpitze nach oben oder einem Besen abwärts als Toppzeichen

    Farbe:
    grün

    Form:
    Spitztonne, Leuchttonne oder Stange (gegebenenfalls ohne Farbe)

    Beschriftung (wenn vorhanden):
    fortlaufende ungerade Nummern von See beginnend oder nach festgelegter Richtung gegebenenfalls mit einem angehängten kleinen Buchstaben, gegebenenfalls in Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers

    Toppzeichen (wenn vorhanden):
    grüner Kegel, Spitze oben, oder Besen abwärts
    Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen

    Feuer (wenn vorhanden):

    Farbe:
    grün

    Kennung:
    Fl/Blz., Fl (2)/Blz. (2),
    Oc (2)/Ubr. (2),
    Oc (3)/Ubr. (3), Q/Fkl.,
    IQ/Fkl. unt. oder Iso/Glt.

  2. Backbordseite des Fahrwassers

    rote Stumpftonne und rote Leuchttonne mit einem roten Zylinder als Toppzeichen

    zwei rote Spierentonnen mit jeweils einem roten Zylinder als Toppzeichen

    rote Stange mit einem roten Zylinder oder einem Besen aufwärts als Toppzeichen oder eine Pricke

    Farbe:
    rot

    Form:
    Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stange (gegebenenfalls ohne Farbe) oder Pricke (ohne Farbe)

    Beschriftung (wenn vorhanden):
    fortlaufende gerade Nummern von See beginnend oder nach festgelegter Richtung, gegebenenfalls mit einem angehängten kleinen Buchstaben, gegebenenfalls in Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers

    Toppzeichen (wenn vorhanden):
    roter Zylinder oder Besen aufwärts;
    Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen

    Feuer (wenn vorhanden):

    Farbe:
    rot

    Kennung:
    Fl/Blz., Fl (2)/Blz. (2),
    Oc (2)/Ubr. (2),
    Oc (3)/Ubr. (3), Q/Fkl.,
    IQ/Fkl. unt. oder Iso/Glt.

B.13 Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern

  1. Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers

    grüne mit einem waagerechten roten Band versehene Spitztonne und Leuchttonne mit einem grünen Kegel mit der Spitze nach oben als Toppzeichen

    grüne mit einem waagerechten roten Band versehene Stange mit einem grünen Kegel mit der Spitze nach oben oder einem Besen abwärts als Toppzeichen

    Farbe:
    grün mit einem waagerechten roten Band

    Form:
    Spitztonne, Leuchttonne oder Stange

    Beschriftung (wenn vorhanden):
    Unter der fortlaufenden ungeraden Nummer der Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahrwassers, durch waagerechten Strich getrennt, der Name gegebenenfalls abgekürzt und die erste Nummer des abzweigenden oder die letzte Nummer des einmündenden Fahrwassers.

    Toppzeichen:
    grüner Kegel, Spitze oben oder Besen abwärts

    Feuer (wenn vorhanden):

    Farbe:
    grün

    Kennung:
    Fl (2+1)/Blz. (2+1)

  2. Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers

    rote mit einem waagerechten grünen Band versehene Stumpftonne und Leuchttonne mit einem roten Zylinder als Toppzeichen

    rote mit einem waagerechten grünen Band versehene Spierentonnen mit einem roten Zylinder als Toppzeichen

    rote mit einem waagerechten grünen Band versehene Stange mit einem roten Zylinder oder einem Besen aufwärts als Toppzeichen

    Farbe:
    rot mit einem waagerechten grünen Band

    Form:
    Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange

    Beschriftung (wenn vorhanden):
    Unter der fortlaufenden geraden Nummer der Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahrwassers, durch waagerechten Strich getrennt, der Name gegebenenfalls abgekürzt und die erste Nummer des abzweigenden oder die letzte Nummer des einmündenden Fahrwassers.

    Toppzeichen:
    roter Zylinder oder Besen aufwärts

    Feuer (wenn vorhanden):

    Farbe:
    rot

    Kennung:
    Fl (2+1)/Blz. (2+1)

Die Positionen Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers und Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers können mit lateralen Zeichen (Zeichen B.11) bezeichnet werden. Sie erhalten dann eine Beschriftung wie vorstehend beschrieben sowie ein Toppzeichen.

Außerdem können abzweigende oder einmündende Fahrwasser mit kardinalen Zeichen (Zeichen B.15) und der vorstehenden Beschriftung bezeichnet werden.

B.14 Reeden

(§ 2 Absatz 1 Nummer 3)

  1. Kennzeichnung allgemeiner Reeden

    gelbe Fasstonne und gelbe Leuchttonne mit jeweils einem gelben liegenden Kreuz als Toppzeichen

    Farbe:
    gelb

    Form:
    Fasstonne oder Leuchttonne

    Beschriftung:
    mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder abgekürzter Name der Reede und gegebenenfalls Nummer

    Toppzeichen (wenn vorhanden):
    gelbes liegendes Kreuz

    Feuer (wenn vorhanden):

    Farbe:
    gelb

    Kennung:
    Fl/Blz., Oc (2)/Ubr. (2) oder
    Oc (3)/Ubr. (3)

    Grenzt die Reede an die Steuerbord- oder Backbordseite eines Fahrwassers, so ist diese Seite der Reede mit der entsprechenden Fahrwasserbezeichnung gekennzeichnet (Zeichen B.11), die unter einem waagerechten Strich zusätzlich den ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen der Reede und gegebenenfalls eine Nummer anzeigt.

  2. Kennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern

    gelbe Fasstonne mit einem großen schwarzen Buchstaben P mit einem gelben liegenden Kreuz als Toppzeichen

    Farbe:
    gelb

    Form:
    Fasstonne

    Beschriftung:
    großes schwarzes "P", gegebenenfalls mit Nummer

    Toppzeichen (wenn vorhanden):
    gelbes liegendes Kreuz

  3. Kennzeichnung von Reeden für unter Quarantäne stehende Fahrzeuge

    gelbe Fasstonne mit einem großen schwarzen Buchstaben Q mit einem gelben liegenden Kreuz als Toppzeichen

    Farbe:
    gelb

    Form:
    Fasstonne

    Beschriftung:
    großes schwarzes "Q", gegebenenfalls mit Nummer

    Toppzeichen (wenn vorhanden):
    gelbes liegendes Kreuz

B.15 Gefahrenstellen

Allgemeine Gefahrenstellen (z. B. Untiefen, Wracks, Buhnen und sonstige Schifffahrtshindernisse)

Eine allgemeine Gefahrenstelle ist in der Regel mit einem oder mehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.

blauer Kreis mit Angaben der Himmelsrichtungen und den in den jeweiligen Gefahrenzonen geltenden kardinalen Zeichen

  1. Nord-Kardinal-Zeichen

    Kennzeichnung einer allgemeinen Gefahrenstelle, Nordquadrant

    Farbe:
    schwarz über gelb

    Form:
    Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange

    Beschriftung (wenn vorhanden):
    Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder Kompassrichtung

    Toppzeichen:
    zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben

    Feuer (wenn vorhanden):

    Farbe:
    weiß

    Kennung:
    VQ/SFkl. oder Q/Fkl.

  2. Ost-Kardinal-Zeichen

    Kennzeichnung einer allgemeinen Gefahrenstelle, Ostquadrant

    Farbe:
    schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Band

    Form:
    Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange

    Beschriftung (wenn vorhanden):
    Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder Kompassrichtung

    Toppzeichen:
    zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen voneinander

    Feuer (wenn vorhanden):

    Farbe:
    weiß

    Kennung:
    VQ (3)/SFkl. (3) oder
    Q (3)/Fkl. (3)

  3. Süd-Kardinal-Zeichen

    Kennzeichnung einer allgemeinen Gefahrenstelle, Südquadrant

    Farbe:
    gelb über schwarz

    Form:
    Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange

    Beschriftung (wenn vorhanden):
    Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder Kompassrichtung

    Toppzeichen:
    zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen unten

    Feuer (wenn vorhanden):

    Farbe:
    weiß

    Kennung:
    VQ (6)+LFl/SFkl. (6)+Blk. oder
    Q (6)+LFl/Fkl. (6)+Blk.

  4. West-Kardinal-Zeichen

    Kennzeichnung einer allgemeinen Gefahrenstelle, Westquadrant

    Farbe:
    gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Band

    Form:
    Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange

    Beschriftung (wenn vorhanden):
    Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder Kompassrichtung

    Toppzeichen:
    zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen zueinander

    Feuer (wenn vorhanden):

    Farbe:
    weiß

    Kennung:
    VQ (9)/SFkl. (9) oder
    Q (9)/Fkl. (9)

  5. Einzelgefahrenstellen

    Eine Einzelgefahrenstelle, die an allen Seiten passiert werden kann

    Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.

    Farbe:
    schwarz mit einem breiten waagerechten roten Band

    Form:
    Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange

    Beschriftung (wenn vorhanden):
    Name der Gefahrenstelle

    Toppzeichen:
    zwei schwarze Bälle übereinander

    Feuer (wenn vorhanden):

    Farbe:
    weiß

    Kennung:
    Fl (2)/Blz. (2)

  6. Neue Gefahrenstellen

    Bezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahrenstellen, jedoch wegen besonderer Umstände mindestens ein Sichtzeichen doppelt und gegebenenfalls mit einer Radarantwortbake mit der Kennung "D" versehen.

B.16 Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen

Die Bedeutung ist den Seekarten oder anderen nautischen Veröffentlichungen zu entnehmen und gegebenenfalls auch aus der Beschriftung des Zeichens zu erkennen.

gelbe Fasstonne, Leuchttonne, Spierentonne und Stange mit jeweils einem gelben liegenden Kreuz als Toppzeichen

Farbe:
gelb

Form:
beliebig, vorzugsweise Fasstonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange

Beschriftung (wenn vorhanden):
jeweilige Bedeutung in schwarzen Buchstaben

Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz

Feuer (wenn vorhanden):

Farbe:
gelb

Kennung:
Fl/Blz., Oc (2)/Ubr. (2) oder
Oc (3)/Ubr. (3),
bei dem Beispiel g. nur Fl (5)/Blz. (5)

Beispiele:

  1. Warngebiet

    Grenze eines Gebietes, vor dessen Befahren, z. B. wegen militärischer Übungen oder wegen Forschungs- und Vermessungsarbeiten, hydrographischer Untersuchungen und ähnlicher Arbeiten, gewarnt wird;

    Beschriftung:
    "Warngebiet" oder "Warn-G."

    Wenn das Warngebiet durch das Zeigen auf Grund besonderer Rechtsvorschriften eingeführter Sichtzeichen vorübergehend zum Sperrgebiet werden kann, tragen die Fasstonnen, Leuchttonnen, Spierentonnen oder Stangen ein Toppzeichen:
    gelbes liegendes Kreuz.

  2. Warnstelle

    Stelle (z. B. für militärische Zwecke und für Forschungs- und Vermessungsarbeiten, hydrographische und ozeanographische Untersuchungen und ähnliche Arbeiten sowie die dazugehörigen Geräte), vor deren Annäherung oder Überfahren gewarnt wird;

    Beschriftung
    "Warnstelle" oder "Warn-St."

  3. Fischereigründe

    Begrenzung von Fischereigründen, Schongebieten und Muschelkulturen sowie gegebenenfalls der Zufahrten zu ihnen;

    Beschriftung:
    "Fischerei" oder "Fisch"

    Toppzeichen:
    gelber Körper in Form eines Fisches.

  4. Baggerschüttstelle

    Begrenzung eines Gebietes, in dem Baggergut verklappt wird;

    Beschriftung:
    "Schüttstelle" oder "Schütt-St."

  5. Kabel und Rohrleitungen

    Kennzeichnung von Trassen, Kabeln und Rohrleitungen;

    Beschriftung:
    "Kabel", "K", "Pipeline" oder "Pipe".

  6. Gemessene Meile

    Zeichen, die eine gemessene Meile bezeichnen;

    Beschriftung:
    "Meile".

  7. Ozeanographische Messstation (ODAS)

    Kennzeichnung schwimmender Einrichtungen, mit denen ozeanographische Daten gemessen werden;

    Beschriftung:
    "ODAS"

    Kennung:
    Fl (5)/Blz. (5)

B.17 Festmachetonne

Tonne, an der festgemacht werden darf

gelbe Fasstonne und Zylindertonne mit schwarzen Buchstaben Festmachen

Farbe:
gelb

Form:
Fasstonne, Zylindertonne oder Tonne beliebiger Form

Beschriftung:
mit schwarzen Buchstaben "Festmachen" oder "Festm."

Abschnitt II - Schallsignale

C. Schallsignale

C.1 Anhalten

von einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes

ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne

ein scharzer Punkt, ein schwarzer langer Strich, zwei schwarze Punkte

 C.2 Durchfahren/Einfahren verboten

(Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden)

vier kurze Töne

vier schwarze Punkte

C.3 Durchfahren/Einfahren

(Brücke, Sperrwerk, Schleuse geöffnet, Hubbrücken dürfen jedoch nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten Hubstufe mit Sicherheit ausreicht)

  1. für seewärts fahrende Fahrzeuge:
    zwei lange Töne, ein kurzer Ton, ein langer Ton

    zwei schwarze lange Balken, ein schwarzer Punkt, ein schwarzer langer Balken

  2. für binnenwärts fahrende Fahrzeuge:
    zwei lange Töne, zwei kurze Töne, ein langer Ton

    zwei schwarze lange Balken, zwei schwarze Punkte, ein schwarzer langer Balken

C.4 Sperrung der Seeschifffahrtsstraße

zwei Gruppen von drei langen Tönen

drei schwarze Balken in zwei Reihen übereinanderliegend

C.5 Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals von See

  1. Brunsbüttel (Neue Schleuse)

    ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer

    ein kurzer schwarzer Balken mit darüberstehendem scharzen Text 3 s, schwarzer Text 7 s, ein kurzer schwarzer Balken mit darüberstehendem schwarzen Text 3 s

  2. Kiel-Holtenau (Neue Schleuse)

    in die rechte Schleusenkammer:
    ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer;

    ein kurzer schwarzer Balken mit darüberstehendem scharzen Text 3 s, schwarzer Text 7 s, ein kurzer schwarzer Balken mit darüberstehendem schwarzen Text 3 s

    in die linke Schleusenkammer:
    eine nach jeweils 5 Sekunden wiederkehrende Gruppe von zwei Tönen von je zwei Sekunden Dauer mit einer Unterbrechung von 1 Sekunde

    zwei kurze schwarze Balken mit jeweils darüberstehendem schwarzen Text 2 s und darunter dazwischenstehendem schwarzen Text 1 s, schwarzer Text 5 s, zwei kurze schwarze Balken mit jeweils darüberstehe

C.6 Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal aus

  1. Brunsbüttel (Neue Schleuse)

    in der rechten Schleusenkammer:
    dauernde Einzelschläge der Glocke

    schwarze Glocke

    in die linke Schleusenkammer:
    Doppelschläge der Glocke in Zwischenräumen von 4 Sekunden

    zwei schwarze Glocken, schwarzer Text 4 s, zwei schwarze Glocken

  2. Kiel-Holtenau (Neue Schleuse)

    in die rechte Schleusenkammer:
    Einzelschläge der Glocke alle 3 Sekunden

    schwarze Glocke, schwarzer Text 3 s, schwarze Glocke

    in die linke Schleusenkammer:
    Doppelschläge der Glocke alle 3 Sekunden

    zwei schwarze Glocken, schwarzer Text 3 s, zwei schwarze Glocken

Stand: 28. Februar 2004