§ 59 Befreiung
Die Schifffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
Stand: 01. November 1998
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Die Schifffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
Stand: 01. November 1998
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