Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 56 Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen

(1) Die Schifffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen).

(2) Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und den durch Schifffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.

Stand: 01. November 1998