Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Teil 2 - Sicherheitsanforderungen für Binnenschiffe, die in dem Bereich nach § 9 Absatz 5 verkehren

  1. Binnenschiffe, die keine Fahrgäste und sonstige nicht zur Besatzung zählende Personen an Bord haben - ausgenommen Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe - dürfen das Gebiet seewärts der Grenzen der Binnenwasserstraßen Jade und Weser bis zur Verbindungslinie Schillighörn über das Haus der Vogelschutzwarte der Insel Alte Mellum zum Kirchturm Cappel nur mit einer gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 oder § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO), jeweils mit einem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Zone 2-See oder Zone 1, befahren.

  2. Sie müssen dabei zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:

    2.1
    Die Fahrten dürfen nur im Sommerhalbjahr und nur während des Zeitraumes in dem die Fahrrinne ausgetonnt ist, in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, bei guter Sicht (mindestens 1 000 m), ruhiger Wetterlage (höchstens Windstärke 5 Beaufort), ruhiger See (höchstens Seegang 3) und keiner Gewitterneigung unter Beachtung der Wettervorhersagen des Deutschen Wetterdienstes durchgeführt werden.

    2.2
    Die Fahrtdauer zwischen Häfen darf in der Regel 10 Stunden nicht überschreiten.

    2.3
    Das Fahrzeug ist mit einem zugelassenen aufblasbaren Rettungsfloß mit einer Kapazität für alle an Bord befindlichen Personan auszurüsten, für alle an Bord befindlichen Personen sind zugelassene Rettungswesten vorzusehen, die für die Küstenfahrt vorgeschriebenen, zugelassenen Schiffsnotsignale sind mitzuführen. Die Zulassung muss jeweils entsprechend der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28. August 2014, Seite 146) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt sein.

    2.4
    Auf Binnenschiffen mit einer Länge bis 45 m muss zusätzlich ein vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassener und regulierter Kompass an Bord sein.

    2.5
    Die letzte Bodenbesichtigung darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.

    2.6
    Binnenschiffe dürfen Containerladung nur dann in dem bezeichneten Gebiet transportieren, wenn sie Anhang II Kapitel 22 der BinSchUO erfüllen; unbeschadet dessen dürfen nur gesicherte Container transportiert werden.

    2.7
    Die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen ist durch eine zusätzliche Bescheinigung, die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt wird, nachzuweisen.

    2.8
    Binnenschiffe können das bezeichnete Seegebiet mit Besatzungen nach den Bestimmungen der BinSchUO befahren, wenn der Schiffsführer das nach § 29 der Seeleute-Befähigungsverordnung für das Schiff erforderliche nautische Patent zum Kapitän besitzt.

    2.9
    Das Muster der Bescheinigung für Binnenschiffe (PDF, intern) nach § 9 Absatz 5 dieser Verordnung wird nach dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

Stand: 07. März 2020