Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3

(1) Schiffe, die im Königreich Norwegen registriert sind und unter seiner Flagge fahren, werden den Schiffen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Unbeachtlich ist, ob ein Schiff die Voraussetzungen für die Zulassung zur Seekabotage im eigenen Land erfüllt.

(2) Auf Schiffe im Sinne des Absatzes 1 ist § 9 Absatz 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. Seite 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand: 20. Juli 2002