Regel 25 Segelfahrzeuge in Fahrt und Fahrzeuge unter Ruder
- Ein Segelfahrzeug in Fahrt muss führen
- Seitenlichter;
- ein Hecklicht.
- Seitenlichter;
- Auf einem Segelfahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen die unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter in einer Dreifarbenlaterne vereinigt werden, die an oder nahe der Mastspitze dort angebracht ist, wo sie am besten gesehen werden kann.
- Ein Segelfahrzeug in Fahrt darf zusätzlich zu den unter Buchtabe a vorgeschriebenen Lichtern an oder nahe der Mastspitze zwei Rundumlichter senkrecht übereinander dort führen, wo sie am besten gesehen werden können, und zwar das obere rot und das untere grün; diese Lichter dürfen jedoch nicht zusammen mit der Dreifarbenlaterne nach Buchstabe b geführt werden.
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- Ein Segelfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge muss, wenn möglich, die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls muss eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
- Ein Fahrzeug unter Ruder darf die in dieser Regel für Segelfahrzeuge vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls muss eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
- Ein Segelfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge muss, wenn möglich, die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls muss eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.
- Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt, muss im Vorschiff einen Kegel - Spitze unten - dort führen, wo er am besten gesehen werden kann.
Stand: 01. Juni 1983