Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

zu § 19

Alle in § 19 Nummer 4 genannten Dokumente müssen in der Organisation des Beförderes vorgehalten werden, damit sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden können. Das Ende der Beförderung ergibt sich beispielsweise aus dem transportrechtlichen Abliefernachweis oder dem Umschlag auf eine andere Beförderungsart oder ein anderes Beförderungsmittel.

Stand: 17. März 2021