Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

zu §§ 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24

Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden werden bei der Beförderung gefährlicher Güter wie folgt als verantwortlich angesehen:

GewerbetreibenderTätigkeitPflichten nach § 9
VersenderHersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst§ 17
VersenderWenn der Versender die Güter selbst in eine Beförderungseinheit lädt§ 18
VersenderWenn der Versender mit dem Seefrachtführer selbst den Seefrachtvertrag abschließt§ 19
SpediteurDerjenige, der für einen Dritten die Seebeförderung durch Abschluss eines Seefrachtvertrags besorgt§ 19
SpediteurWenn der Spediteur für den Auftraggeber Güter in eine Güterbeförderungseinheit lädt§ 18
Seefrachtführer (Verfrachter)Derjenige, der auf Grund eines Seefrachtvertrages Güter für einen Dritten mit eigenen oder in Zeitcharter genommenen Schiffen befördert§ 21
Reeder, auch Korrespondenzreeder (bei Partenreedereien) und Vertragsreeder (bei Geschäftsbesorgungsvertrag)Derjenige, der eigene oder zur Bereederung überlassene Schiffe zur Beförderung von Gütern einsetzt§ 22
Anteilseigner an einer Schiffsbeteiligungsgesellschaft oder Partenreederei Keine Pflichten nach GGVSee
HafenumschlagsunternehmerDerjenige, der Güter in ein Seeschiff verlädt§ 20
HafenumschlagsunternehmerWenn der Hafenumschlagsunternehmer im Auftrag Dritter Güter in Güterbeförderungseinheiten lädt§ 18
LadungskontrollunternehmerSoweit die Verantwortung für die Beladung von Güterbeförderungseinheiten übernommen wird§ 18
Schiffsmakler als BuchungsagentDerjenige, der für einen Seefrachtführer (Verfrachter) in dessen Namen Seefrachtverträge abschließt§ 21 Nummer 1
Der mit der Planung der Beladung BeauftragteBeauftragter des Verfrachters; bei mehreren Verfrachtern auf einem Schiff derjenige Verfrachter, der als Reeder das Schiff betreibt oder von einem Reeder das Schiff gechartet hat.§ 24

Stand: 17. März 2021