§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.
Stand: 01. November 2019
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.
Stand: 01. November 2019
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes