Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für

  1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;

  2. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;

  3. Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und

  4. die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.

Stand: 01. November 2019