Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Sichtzeichen der Fahrzeuge

Artikel 4 Allgemeines

Artikel 5 Sichtzeichen der Fahrzeuge

Artikel 6 Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge

Artikel 7 Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe

Artikel 8 Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern

Artikel 9 Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen

Artikel 10 Fahrzeuge, schwimmende Anlagen sowie schwer erkennbare Fahrzeuge und Gegenstände, die festgemacht sind

Artikel 11 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Stand: 11. Dezember 2002