Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Regeln für das Stillliegen

Artikel 23 Ankern

Artikel 24 Anlegen und Festmachen

Artikel 25 Umschlag

Artikel 26 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

Stand: 11. Dezember 2002