§ 9
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wassermotorrad befährt oder auf ihr Wasserskisport oder Parasailing betreibt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt,
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern befährt,
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4 Satz 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet,
- entgegen § 4, § 5 oder § 6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße befährt oder
- einer mit einer Befreiung nach § 7 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
Stand: 10. Juli 1997