§ 3
Die Verbote nach § 2 gelten nicht für
- Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Fischereiaufsicht, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Bundeswehr sowie des Landesamts für Wasserhaushalt und Küsten und des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft,
- Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger im Einsatzfall,
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- Fahrzeuge zur Ausübung des ordnungsgemäßen Fischfangs mit stehendem Gerät durch Berufsfischer mit Hauptwohnung in Helgoland,
- Fahrzeuge zur Ausübung des Fischfangs mit der Handangel durch Personen mit der Hauptwohnung in Helgoland,
- Fahrzeuge zur Ausübung des ordnungsgemäßen Fischfangs mit stehendem Gerät durch Berufsfischer mit Hauptwohnung in Helgoland,
- Fahrzeuge zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd,
- Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz in Helgoland, sofern sie von Personen mit Hauptwohnung in Helgoland und nicht zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden,
- Fahrzeuge von Forschungsinstituten zu Forschungszwecken.
Stand: 04. Juni 2016