Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1

Zur Erhaltung der Vielfalt der erdgeschichtlichen Erscheinungen des Helgoländer Felssockels mit seinen Lebensräumen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wird das Befahren des Naturschutzgebiets "Helgoländer Felssockel" mit Wasserfahrzeugen nach Maßgabe dieser Verordnung eingeschränkt.

Stand: 15. Juni 1985