Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Befahrensregelungen in Nationalparken und Naturschutzgebieten

Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes Helgoländer Felssockel (HgFSNatSchV)

Das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen in dem Naturschutzgebiet

  • Helgoländer Felssockel

wird zur Erhaltung der Vielfalt der erdgeschichtlichen Erscheinungen des Helgoländer Felssockels mit seinen Lebensräumen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nach der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes Helgoländer Felssockel (HgFSNatSchV) (Interner Link) eingeschränkt.

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbNSGBefV)

Das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe im Bereich des Naturschutzgebietes

  • Mühlenberger Loch/Neßsand

wird nach der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbNSGBefV) (Interner Link) geregelt.

Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK)

Das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeugen oder Wassersportgeräten und der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen in dem

  • Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft"
  • Nationalpark "Jasmund"
  • Biosphärenreservat "Südost-Rügen", Schutzzonen I und II,

wird zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nach der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK) (Interner Link) geregelt.

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NordSBefV)

Zum Schutz der Tierwelt wird das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeugen und Wassersportgeräten in den Nationalparken

  • Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer
  • Hamburgisches Wattenmeer
  • Niedersächsisches Wattenmeer

nach der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NordSBefV) (Interner Link) geregelt.

Geodaten zur NordSBefV können als zip-Datei (intern) aufgerufen werden.

Hinweis: Die bereitgestellten Dateien umfassen in erster Linie die Geometrien, d. h. reine Koordinatenlisten, die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erarbeitet wurden. Diese stellen die geographischen Grenzen der in der Nordsee-Befahrensverordnung beschriebenen Gebiete dar. Daneben umfassen die Dateien teilweise auch beschreibende Inhalte, die von den Ländern der Nationalparke Wattenmeer zur Verfügung gestellt wurden. Bitte beachten Sie, dass hier die Bereitstellung der beschreibenden Inhalte ohne Gewähr erfolgt. Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Landesbehörden.

Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee (OstseeSHNSGBefV)

Das Befahren der Bundeswasserstraßen in den Naturschutzgebieten

  • Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)
  • Halbinsel Holnis
  • Geltinger Birk
  • Schleimündung
  • Schwansener See
  • Bottsand
  • Sehlendorfer Binnensee und Umgebung
  • Graswarder/Heiligenhafen
  • Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn
  • Grüner Brink

wird nach der Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee (Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (OstseeSHNSGBefV) (Interner Link) geregelt.

Stand: 10. Oktober 2023