Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 12 - Stromstrecken mit Meldepflicht oder mit Wahrschauregelung

§ 12.01 Meldepflicht

§ 12.02 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar

§ 12.03 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke

Stand: 01. Dezember 2016