Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12.01 Meldepflicht

  1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten Strecken elektronisch gemäß den Bestimmungen von Teil IV des ES-RIS melden:

    1. Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;

    2. Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung;

    3. Fahrzeuge, die Container befördern;

    4. Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;

    5. Kabinenschiffe;

    6. Seeschiffe;

    7. Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;

    8. Sondertransporte nach § 1.21.

  2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:

    1. Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;

    2. einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;

    3. Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden Art aller Fahrzeuge gemäß der Nachricht nach Nummer 1;

    4. Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;

    5. Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;

    6. Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;

    7. bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:

      aa.
      die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;

      bb.
      die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;

      cc.
      die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;

      dd.
      die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;

      ee.
      die Anzahl blauer Lichter / blauer Kegel;

    8. bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden:
      Art und Menge der Ladung;

    9. Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe und ihres Beladungszustandes (beladen oder unbeladen) sowie jeweilige Stauplanposition und Typ der Container;

    10. Containernummer der Gefahrgutcontainer;

    11. Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und sofern zutreffend Anzahl der Fahrgäste;

    12. Standort, Fahrtrichtung;

    13. Tiefgang (nur auf beondere Aufforderung);

    14. Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;

    15. Beladehafen;

    16. Entladehafen.

  3. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind:

    1. von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und

    2. Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20).

  4. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 3 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung auf elektronischem Wege melden.

  5. Beim Durchfahren von Schleusen und beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten muss der Schiffsführer die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a und c über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe c muss der Schiffsführer die Art des Fahrzeugs oder Verbands gemäß Anlage 12 angeben.

  6. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
    In jedem Fall muss der Schiffsführer über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, einfährt und diese wieder verlässt.

  7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen.

  8. Wenn die Fahrt beendet ist, muss der Schiffsführer dies unverzüglich elektronisch melden.

  9. Die zuständige Behörde

    • kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen,

    • kann bei der Erteilung einer besonderen Erlaubnis für Sondertransporte nach § 1.21 eine Ausnahme von der Meldepflicht nach Nummer 1 gewähren.

Stand: 01. Januar 2024