Kapitel 11 - Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
§ 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
§ 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
Stand: 01. Dezember 2016
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes