Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 11 - Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen

§ 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge

§ 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge

Stand: 01. Dezember 2016